RS OGH 1996/6/11 11Os50/82; 10Os34/83; 12Os68/86; 15Os83/87; 13Os20/90; 12Os64/91; 13Os101/92; 14Os2

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Veröffentlicht am 12.05.1982
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Rechtssatz

Mittäter kann nur sein, wer dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlungen zumindest teilweise setzt. (Daß der Angeklagte einer in seiner Anwesenheit ausgestoßenen Drohung nicht widersprach, reicht zur Annahme seiner Mittäterschaft nicht hin).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0089593

Im RIS seit

12.05.1982

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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