Rechtssatz
Mittäter kann nur sein, wer dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlungen zumindest teilweise setzt. (Daß der Angeklagte einer in seiner Anwesenheit ausgestoßenen Drohung nicht widersprach, reicht zur Annahme seiner Mittäterschaft nicht hin).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0089593Im RIS seit
12.05.1982Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023