RS OGH 2025/5/28 1Ob605/82; 1Ob26/83; 6Ob626/87; 6Ob627/90; 1Ob25/91; 1Ob628/92; 8Ob89/03a; 7Ob149/0

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Veröffentlicht am 16.06.1982
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Rechtssatz

Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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