RS OGH 1982/6/30 3Ob559/82, 4Ob515/83 (4Ob516/83), 5Ob236/07b, 5Ob51/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

ABGB §830 B1
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2

Rechtssatz

Das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen liegt darin, das hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen sind, gar kein echtes Miteigentum mehr vorliegt, sondern hier ist ein real geteiltes Eigentum gegeben. Beim sog. Stockwerkseigentum besteht sohin Alleineigentum am Stockwerk ( am jeweiligen materiellen Anteil ); Alleineigentum kann aber grundsätzlich nicht von einer Klage nach § 830 ABGB betroffen sein ( vgl. GlU 9409 ).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 559/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 559/82
    SZ 55/99 = EvBl 1982/176 S 574 = MietSlg 34085 ( 23 )
  • 4 Ob 515/83
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 515/83
    Auch; Beisatz: Für Aufwendungen, welche nur den Anteil eines
    Stockwerkseigentümers betreffen, haftet nur der betreffende
    Stockwerkseigentümer. (T1)
  • 5 Ob 236/07b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 236/07b
    Auch; Beisatz: Dieser Hinderungsgrund liegt aber nicht vor, wenn die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft am materiellen Anteil begehrt wird. (T2)
  • 5 Ob 51/18p
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 51/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013270

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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