RS OGH 1982/7/14 6Ob603/82, 1Ob580/91, 1Ob61/00b

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Veröffentlicht am 14.07.1982
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Norm

ABGB §487
ABGB §857
ABGB §1295 III

Rechtssatz

Keine Schikane liegt vor, wenn der Grundeigentümer, auf dessen Grund eine Begrenzungsmauer an die Grenzlinie herangebaut ist, die Entfernung der zur Befestigung eines Zaunes in die Begrenzungsmauer eingetriebenen Schrauben verlangt; ihm ist ein trifftiges Interesse daran zuzubilligen, daß sein Grundstück mit keiner Last nach § 487 ABGB belastet ist und künftig einer Vermutung nach § 857 ABGB vorgebeugt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011729

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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