RS OGH 2020/6/15 6Ob742/82, 1Ob666/87, 3Ob119/16w, 9ObA78/18p, 3Ob69/20y

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Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

ZPO §182
ZPO §182a
ZPO §432 Abs1
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 182a heute
  2. ZPO § 182a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  1. ZPO § 432 heute
  2. ZPO § 432 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 432 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Der vom Berufungsgericht angenommene Verstoß des Erstgerichtes gegen die ihm nach § 432 Abs 1 ZPO obliegende Anleitungspflicht begründet keine Nichtigkeit und darf vom Berufungsgericht nicht wie eine solche von Amts wegen aufgegriffen werden. Die amtswegige Wahrnehmung eines zu Unrecht als Nichtigkeit gewerteten Verfahrensverstoßes stellt einen Mangel der Berufungsentscheidung dar.Der vom Berufungsgericht angenommene Verstoß des Erstgerichtes gegen die ihm nach Paragraph 432, Absatz eins, ZPO obliegende Anleitungspflicht begründet keine Nichtigkeit und darf vom Berufungsgericht nicht wie eine solche von Amts wegen aufgegriffen werden. Die amtswegige Wahrnehmung eines zu Unrecht als Nichtigkeit gewerteten Verfahrensverstoßes stellt einen Mangel der Berufungsentscheidung dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037335

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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