RS OGH 1982/10/6 3Ob642/82, 4Ob528/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1982
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Norm

EheG §50
EheG §51
EheG §52
1.DVEheG §78

Rechtssatz

Bei dem Tatbestand nach § 50 EheG liegen - ebenso wie bei den Tatbeständen nach den §§ 51 und 52 EheG - medizinische Tatsachen vor, aus denen juristische Folgerungen gezogen werden sollen. Das Schwergewicht der Entscheidung liegt in diesen Fällen nicht beim Richter, sondern beim Arzt. Das medizinische Gutachten ist in einem solchen Fall die wichtigste Grundlage des Urteils.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056567

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0030OB00642_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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