RS OGH 1982/10/28 13Os143/82, 13Os77/83, 12Os17/84, 13Os79/84, 10Os196/84, 12Os92/85, 13Os192/85, 11

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Veröffentlicht am 28.10.1982
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Norm

StGB §31

Rechtssatz

Wurde die Tat zwischen zwei früheren Urteilen verübt und im zweiten eine Zusatzstrafe zum ersten verhängt, so ist zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung des Täters im nunmehrigen dritten Urteil § 31 StGB nicht anzuwenden. (so schon 13 Os 144/79 = LSK 1980/51; und 9 Os 170/79).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090606

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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