Norm
EheG §82 Abs2Rechtssatz
Eine Einbeziehung von Ehewohnung und Hausrat nach § 82 Abs 2 EheG kommt nur dann in Betracht, wenn der antragstellende Ehegatte deren Zuweisung begehrt, weil er auf die Weiterbenützung angewiesen sei.Eine Einbeziehung von Ehewohnung und Hausrat nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG kommt nur dann in Betracht, wenn der antragstellende Ehegatte deren Zuweisung begehrt, weil er auf die Weiterbenützung angewiesen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2022