TE OGH 1992/5/27 3Ob541/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Schalich als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Johann B*****, vertreten durch Dr. Volker Lock, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, gegen die Antragsgegnerin Theresia B*****, vertreten durch Dr. Helfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 3. September 1991, GZ 5 R 191/91-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya vom 2. Mai 1991, GZ F 2/90-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch einer Ausgleichszahlung "für die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin" außer mit dem Betrag von S 20.000,-- auch mit dem weiteren Betrag von S 30.000,-- abgewiesen wird.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 5. Juni 1990 geschieden. Der Antragsteller beantragte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und begehrte unter anderem als Ausgleich dafür, daß die - von der Antragsgegnerin in die Ehe

eingebrachte - Ehewohnung der Antragsgegnerin verbleibt, einen Betrag von S 50.000,--.

Das Erstgericht sprach der Antragsgegnerin die Ehewohnung zu und erkannte sie schuldig, dem Antragsteller als Ausgleich hiefür S 30.000,-- zu bezahlen; den Antrag auf Zuspruch eines weiteren Betrages von S 20.000,-- wies es (rechtskräftig) ab. Es traf hiezu folgende Feststellungen:

Die Antragsgegnerin war schon vor der Eheschließung mit dem Antragsteller Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses. Die Ehewohnung befand sich in diesem Haus. Dem Antragsteller steht das verbücherte Wohnungsrecht an den im Erdgeschoß eines anderen Hauses befindlichen Räumlichkeiten zu, das sich im bücherlichen Eigentum eines Sohnes und der Schwiegertochter des Antragstellers befindet. Die Räumlichkeiten sind teilweise mit alten Möbeln ausgestattet, die Sanitärinstallationen bedürfen einer generellen Instandsetzung.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß die dem Antragsteller im Sinne seines Wohnungsrechtes zustehenden Räumlichkeiten, gemessen am Standard der Ehewohnung der Streitteile, einer Adaption bedürfen, vor allem einer Verbesserung der Heizung und der Sanitärinstallationen, aber auch der Ausstattung mit entsprechenden Möbeln. Eine Ausgleichszahlung von S 30.000,-- entspreche der Billigkeit.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es entspreche der Billigkeit, daß der Ehegatte, der die Ehewohnung erhalte, den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung durch eine Geldzahlung unterstütze. Die dem Antragsteller entstehenden Kosten für eine Adaptierung der Wohnung, die er nun beziehen wolle, seien analog zu behandeln.

Rechtliche Beurteilung

Der ao. Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig und berechtigt.

Gemäß § 82 Abs 2 EheG sind die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Die Ehewohnung ist daher, hat ein Ehegatte sie in die Ehe eingebracht, nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ihre Benützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage darstellt (EFSlg 57.341 f). Die Einbeziehung einer Ehewohnung nach § 82 Abs 2 EheG setzt voraus, daß die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung beantragt wird (EFSlg 57.339). Ganz abgesehen davon, daß der Antragsteller nicht behauptet hat,die Benützung der Ehewohnung durch ihn sei eine Existenzfrage, hat er auch gar nicht den Antrag gestellt, ihm die Ehewohnung zuzuweisen. Die Ehewohnung war daher in die Aufteilung nicht einzubeziehen.

Der Ausmessung der Ausgleichszahlung unterliegen aber grundsätzlich nur Werte, die Gegenstand der Aufteilung iS des § 81 EheG sind (EFSlg 57.408, 49.012).

Die Vorinstanzen haben dem Antragsteller den Betrag von S 30.000,--, der Ggenstand des Revisionsrekursverfahrens ist, als Ausgleich dafür zugesprochen, daß die Ehewohnung der Antragsgegnerin zugesprochen wird, die ihm im Sinne seines Wohnungsrechtes zustehende Wohnung aber einer Adaptierung bedarf. Der Ausspruch über die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin war allerdings im Sinne der vorstehenden Ausführungen verfehlt, weil die Ehewohnung in die Aufteilung nicht einzubeziehen war. Unterlag aber die Ehewohnung nicht der Aufteilung, war eine Ausgleichszahlung dafür, daß sie der Antragsgegnerin verblieb, nicht vorzunehmen.

Der Antrag auf Zuspruch einer derartigen Ausgleichszahlung war deshalb abzuweisen.

Anmerkung

E29221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00541.92.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19920527_OGH0002_0030OB00541_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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