RS OGH 1982/11/24 6Ob615/82

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Veröffentlicht am 24.11.1982
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Rechtssatz

Ist das Verfahren gegen eine Prozeßpartei gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen, hat der OHG hinsichtlich der anderen Partei, die mit der Gemeinschuldner eine Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO, aber keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bildet, zu entscheiden; hiebei ist davon auszugehen, daß der gesamte bisherige Prozeßaufwand des Gegners in gleichzeitiger Rechtsverfolgung gegenüber beiden Parteien erfolgte, über die solidarische Mithaftung der zweiten Partei für eine Kostenersatzschuld der ersten Partei aber erst auf der Grundlage der derzeit noch offenen Sachentscheidung in Ansehung der ersten Partei entschieden werden kann.Ist das Verfahren gegen eine Prozeßpartei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen, hat der OHG hinsichtlich der anderen Partei, die mit der Gemeinschuldner eine Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, aber keine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO bildet, zu entscheiden; hiebei ist davon auszugehen, daß der gesamte bisherige Prozeßaufwand des Gegners in gleichzeitiger Rechtsverfolgung gegenüber beiden Parteien erfolgte, über die solidarische Mithaftung der zweiten Partei für eine Kostenersatzschuld der ersten Partei aber erst auf der Grundlage der derzeit noch offenen Sachentscheidung in Ansehung der ersten Partei entschieden werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 615/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 615/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035779

Dokumentnummer

JJR_19821124_OGH0002_0060OB00615_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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