Norm
KO §31 Abs1Rechtssatz
Um der Anfechtung nach § 31 Abs 1 KO zu unterliegen, müssen Rechtshandlungen (zumindest) zwischen der Antragstellung und dem für den Eintritt der Wirkungen maßgebenden Anschlag des Konkursediktes (§ 2 Abs 1 KO) vorgenommen sein, wenn nicht die Zahlungsunfähigkeit schon vor Stellung des Konkursantrages eintrat und dies erweislich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064767Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0030OB00627_8200000_001