RS OGH 1982/12/2 7Ob68/82, 2Ob3/89, 2Ob270/08g, 2Ob64/09i, 2Ob135/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1982
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Norm

ABGB §1311 IIb
AKB §2
KFG §2
VersVG §29

Rechtssatz

Der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit liegt darin, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Die Folgen der Gefahrenerhöhung treten auch dann ein, wenn ein Fahrzeug in seiner Bauart von jenen Voraussetzungen abweicht, die das Gesetz für seine Zulassung fordert, weil es bei der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung nicht üblich ist, das Fahrzeug vor Abschluss der Versicherung auf seinen Zustand zu untersuchen. Fährt demnach der Versicherungsnehmer mit einem Motorfahrrad mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit, als jener die durch dessen Bauart bestimmt ist, so liegt eine Gefahrenerhöhung vor, gleichgültig, ob dieser Zustand schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestand oder ob er erst später geschaffen wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 68/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 7 Ob 68/82
    Veröff: ZVR 1984/15 S 14
  • 2 Ob 3/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 3/89
    nur: Der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit liegt darin, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. (T1)
  • 2 Ob 270/08g
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 270/08g
    nur T1
  • 2 Ob 64/09i
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 64/09i
    nur T1
  • 2 Ob 135/13m
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 135/13m
    Auch; nur T1

Schlagworte

Auto Kfz Pkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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