Norm
KFG 1967 §24 Abs2Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 24 Abs 2 KFG ist es, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges nachträglich feststellen zu können. Bei den Vorschriften über den Fahrtschreiber handelt es sich daher um keine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB.Zweck der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, KFG ist es, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges nachträglich feststellen zu können. Bei den Vorschriften über den Fahrtschreiber handelt es sich daher um keine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065832Dokumentnummer
JJR_19821221_OGH0002_0020OB00229_8200000_001