Norm
ABGB §1118 A1Rechtssatz
In Rechtsstreitigkeiten, in denen das Klagebegehren auf die Unwirksamkeit einer Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB gestützt wird, ist § 21 Abs 2 MG analog anzuwenden, sofern das Bestandverhältnis den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt.In Rechtsstreitigkeiten, in denen das Klagebegehren auf die Unwirksamkeit einer Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB gestützt wird, ist Paragraph 21, Absatz 2, MG analog anzuwenden, sofern das Bestandverhältnis den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018