RS OGH 2018/11/21 6Ob505/83, 7Ob2424/96p, 5Ob65/11m, 8Ob78/16b, 7Ob104/18x

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Veröffentlicht am 20.01.1983
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Rechtssatz

In Rechtsstreitigkeiten, in denen das Klagebegehren auf die Unwirksamkeit einer Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB gestützt wird, ist § 21 Abs 2 MG analog anzuwenden, sofern das Bestandverhältnis den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt.In Rechtsstreitigkeiten, in denen das Klagebegehren auf die Unwirksamkeit einer Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB gestützt wird, ist Paragraph 21, Absatz 2, MG analog anzuwenden, sofern das Bestandverhältnis den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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