RS OGH 1983/1/26 3Ob3/83, 3Ob372/97w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1983
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Norm

EO §39 Abs1 Z1 I
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
EO §39 Abs1 Z1 IVE
EO §371
EO §373
EO §374

Rechtssatz

Wenn ein Exekutionstitel seine Eigung als Titel für eine Befriedigungsexekution verliert, jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach § 371 EO behält, dann kann die zunächst richtig als Exekution zur Befriedigung bewilligte Exekution in eine solche zur Sicherstellung umgewandelt und bei der Fahrnisexekution nach § 374 Abs 1 EO auf die Pfändung, allenfalls Verwahrung der Gegenstände des beweglichen Vermögens beschränkt werden. In einem solchen Fall darf die Exekution daher auf Grund eines Antrages des Verpflichteten nicht ohne weiteres nach § 39 Abs 1 Z 1 EO eingestellt werden; das Gericht muss dem betreibenden Gläubiger vielmehr die Gelegenheit geben, sich zu einem solchen Einstellungsantrag des Verpflichteten binnen einer zu erteilenden Frist zu äußern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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