RS OGH 2024/4/8 3Ob685/82; 7Ob621/83; 2Ob184/03b; 1Ob157/23d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1983
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Norm

AußStrG §229 ff
EheG §81 ff
EheG §87
KO §1 Abs1
  1. AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Daß für ein Aufteilungsverfahren deshalb kein Raum sei, weil es infolge des anhängigen Konkursverfahrens an einem möglichen Gegegenstand der Aufteilung mangle, trifft nicht zu. Einerseits fällt der Hausrat gemäß §§ 1 Abs 1 KO, 251 Z 1 EO als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Konkursmasse. Andererseits sind dem Gemeinschuldner gemäß §§ 5 Abs 3 KO, 105 EO, der in einer zur Konkursmasse gehörigen Eigentumswohnung wohnt, die für ihn und seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Im Umfange einer solchen Überlassung der Benützung der Ehewohnung kann aber jedenfalls auch ein Aufteilungsverfahren stattfinden.Daß für ein Aufteilungsverfahren deshalb kein Raum sei, weil es infolge des anhängigen Konkursverfahrens an einem möglichen Gegegenstand der Aufteilung mangle, trifft nicht zu. Einerseits fällt der Hausrat gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, KO, 251 Ziffer eins, EO als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Konkursmasse. Andererseits sind dem Gemeinschuldner gemäß Paragraphen 5, Absatz 3, KO, 105 EO, der in einer zur Konkursmasse gehörigen Eigentumswohnung wohnt, die für ihn und seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Im Umfange einer solchen Überlassung der Benützung der Ehewohnung kann aber jedenfalls auch ein Aufteilungsverfahren stattfinden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 685/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 685/82
    Veröff: MietSlg 35902 (8)
  • 7 Ob 621/83
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 621/83
    Auch; nur: Daß für ein Aufteilungsverfahren deshalb kein Raum sei, weil es infolge des anhängigen Konkursverfahrens an einem möglichen Gegegenstand der Aufteilung mangle, trifft nicht zu. Einerseits fällt der Hausrat gemäß §§ 1 Abs 1 KO, 251 Z 1 EO als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Konkursmasse. (T1)
  • RS0008589">2 Ob 184/03b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 184/03b
    Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der dem Konkurs unterworfenen Sachen des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse muss allerdings der Ausgang des Konkursverfahrens abgewartet werden. (T2); Beisatz: Würde man dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren einen Vorrang vor dem Konkursverfahren zuerkennen, bestünde die Gefahr, dass der insolvente Gemeinschuldner durch Scheidung und nachfolgendes Aufteilungsverfahren seinen Gläubigern konkursverfangenes Vermögen entzieht. (T3)
  • RS0008589">1 Ob 157/23d
    Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 157/23d
    vgl aber; Beisatz: Hier: Zum nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch des insolventen Ehegatten. (T4)
    Beisatz: Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden. (T5)
    Anm: Vgl RS0134902 und RS0134903.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008589

Im RIS seit

16.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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