Norm
AußStrG §229 ffRechtssatz
Daß für ein Aufteilungsverfahren deshalb kein Raum sei, weil es infolge des anhängigen Konkursverfahrens an einem möglichen Gegegenstand der Aufteilung mangle, trifft nicht zu. Einerseits fällt der Hausrat gemäß §§ 1 Abs 1 KO, 251 Z 1 EO als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Konkursmasse. Andererseits sind dem Gemeinschuldner gemäß §§ 5 Abs 3 KO, 105 EO, der in einer zur Konkursmasse gehörigen Eigentumswohnung wohnt, die für ihn und seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Im Umfange einer solchen Überlassung der Benützung der Ehewohnung kann aber jedenfalls auch ein Aufteilungsverfahren stattfinden.Daß für ein Aufteilungsverfahren deshalb kein Raum sei, weil es infolge des anhängigen Konkursverfahrens an einem möglichen Gegegenstand der Aufteilung mangle, trifft nicht zu. Einerseits fällt der Hausrat gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, KO, 251 Ziffer eins, EO als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Konkursmasse. Andererseits sind dem Gemeinschuldner gemäß Paragraphen 5, Absatz 3, KO, 105 EO, der in einer zur Konkursmasse gehörigen Eigentumswohnung wohnt, die für ihn und seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Im Umfange einer solchen Überlassung der Benützung der Ehewohnung kann aber jedenfalls auch ein Aufteilungsverfahren stattfinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008589Im RIS seit
16.02.1983Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026