Norm
AußStrG §229 ffRechtssatz
Der schon vor der Ehescheidung anhängig gewordene Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten steht der Durchführung eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG durch das Außerstreitgericht nicht entgegen.Der schon vor der Ehescheidung anhängig gewordene Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten steht der Durchführung eines Aufteilungsverfahrens nach Paragraphen 81, ff EheG durch das Außerstreitgericht nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008583Im RIS seit
16.02.1983Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024