RS OGH 1983/2/22 3Ob157/83, 3Ob101/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

EO §78
ZPO §517
ZPO §527 Abs1 C

Rechtssatz

Gemäß § 78 EO, § 527 Abs 1 ZPO hat das Gericht zweiter Instanz auch im Exekutionsverfahren auszusprechen, ob der von seiner Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000,-- S übersteigt oder nicht, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Daß § 527 Abs 1 ZPO die Bewertung ausdrücklich nur für Entscheidungen anordnet, mit denen das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs "stattgibt", bedeutet nicht, daß dann, wenn das Gericht zweiter Instanz einen an die zweite Instanz gerichteten Rekurs "zurückweist", keine Bewertung stattzufinden hätte. Weist aber das Rekursgericht den Rekurs gem § 517 ZPO zurück, ist darin der Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes zwingend und implicite enthalten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 157/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 3 Ob 157/83
    JBl 1985,113 = SZ 57/42 = MietSlg 36/7
  • 3 Ob 101/87
    Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 101/87
    nur: Gemäß § 78 EO, § 527 Abs 1 ZPO hat das Gericht zweiter Instanz auch im Exekutionsverfahren auszusprechen, ob der von seiner Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000,-- S übersteigt oder nicht, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. (T1) Beisatz: Geht es nur noch um die Frage, ob ein auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenes Recht zu löschen ist (§ 237 EO), ist weder der Wert des betriebenen Anspruches noch der Wert des Meistbotes maßgebend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002272

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0030OB00157_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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