RS OGH 1983/3/9 1Ob1/83, 1Ob21/87, 1Ob1004/96, 1Ob127/99d, 1Ob151/00p, 1Ob199/00x, 7Ob249/01w, 1Ob95

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Dass die zuständigen Organe der Republik Österreich ihre Pflichten zur Aufsicht über die Kreditinstitute nicht erfüllen, liegt grundsätzlich nicht nahe, da im Zweifel das Gegenteil angenommen werden muss. Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 1/83
    Veröff: SZ 56/36
  • 1 Ob 21/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 21/87
    nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T1)
  • 1 Ob 1004/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1004/96
    Auch; nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T2)
  • 1 Ob 127/99d
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 127/99d
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 151/00p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 151/00p
    nur T1
  • 1 Ob 199/00x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 199/00x
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 249/01w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 249/01w
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 95/01d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 95/01d
    nur T1; Beisatz: Im Zweifel kann unterstellt werden, dass die Organe des Bundes ihre Pflichten erfüllen. (T3); Beisatz: Hier: Wird in Rechnung gestellt, dass die Beklagte (hier: der Bund) jedes Verschulden ihrer Organe bestreitet, und ferner auch die Schwierigkeiten, selbst Erhebungen anzustellen oder zu veranlassen, so war es dem Kläger nicht zumutbar, schon in einem Zeitpunkt zu klagen, in dem er noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Verschulden von Organen der Beklagten hatte und er damit rechnen konnte, dass sein Wissensstand in dem gegen seinen Nachbarn anhängigen Rechtsstreit noch auf andere Weise erhöht werden könnte. (T4)
  • 6 Ob 213/02w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 213/02w
    Vgl auch
  • 1 Ob 53/07m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 53/07m
    nur T1
  • 1 Ob 70/07m
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 70/07m
    Vgl auch; Beisatz: Mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr zu gewinnen ist, beginnt die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch jedenfalls zu laufen. (T5)
  • 1 Ob 19/08p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 19/08p
    Auch; nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T6)
  • 8 Ob 26/10x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 26/10x
    Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Kein Amtshaftungs?, sondern ein allgemeiner Schadenersatzanspruch. (T7)
  • 6 Ob 100/11s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 100/11s
    nur T2
  • 1 Ob 23/12g
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 23/12g
    nur T2
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    nur T6
  • 7 Ob 91/17h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 91/17h
    Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/45
  • 1 Ob 231/20g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 231/20g
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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