RS OGH 2024/10/22 1Ob544/83; 1Ob26/83; 6Ob626/87; 1Ob54/87; 4Ob26/89; 1Ob4/90; 1Ob25/91; 1Ob24/92; 6

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Rechtssatz

Haben sich schadensträchtige Vorfälle, durch die konkreter Schaden eintreten konnte, bereits ereignet und können sie sich leicht wiederholen, ist eine Klage auf Feststellung der Haftung zuzulassen, auch wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Recht oder Rechtsverhältnis, Schadenersatzansprüche, künftiger Schaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038909

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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