RS OGH 2024/3/12 10Os15/83; 16Os7/92; 14Os146/93; 13Os49/96; 11Os23/24b (11Os24/24z; 11Os25/24x)

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Veröffentlicht am 22.03.1983
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Rechtssatz

Der Schluß der Verhandlung ist ein prozeßleitender, der Rechtskraft nicht fähiger Akt; die Hauptverhandlung endet weder mit den Schluß des Beweisverfahrens, noch mit dem Schluß der Verhandlung, sondern erst mit der Urteilsverkündung. Bis dahin kann - auch von Amtswegen - das Gericht die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens beschließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098214

Im RIS seit

22.03.1983

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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