RS OGH 1983/3/22 10Os15/83, 16Os7/92, 14Os146/93, 13Os49/96

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Veröffentlicht am 22.03.1983
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Norm

StPO §255
StPO §257

Rechtssatz

Der Schluß der Verhandlung ist ein prozeßleitender, der Rechtskraft nicht fähiger Akt; die Hauptverhandlung endet weder mit den Schluß des Beweisverfahrens, noch mit dem Schluß der Verhandlung, sondern erst mit der Urteilsverkündung. Bis dahin kann - auch von Amtswegen - das Gericht die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens beschließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098214

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0100OS00015_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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