Norm
StPO §255Rechtssatz
Der Schluß der Verhandlung ist ein prozeßleitender, der Rechtskraft nicht fähiger Akt; die Hauptverhandlung endet weder mit den Schluß des Beweisverfahrens, noch mit dem Schluß der Verhandlung, sondern erst mit der Urteilsverkündung. Bis dahin kann - auch von Amtswegen - das Gericht die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens beschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098214Im RIS seit
22.03.1983Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024