Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.Februar 1996, GZ 35 Vr 2979/95-157, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.Februar 1996, GZ 35 römisch fünf r 2979/95-157, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl P***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil er am 24.Oktober 1992 in Amsterdam als Mittäter (§ 12 StGB) des abgesondert verfolgen Gerhard K***** Suchtgift in einer großen Menge, nämlich ca 130 Gramm Kokain, durch Verkauf an die abgesondert verfolgten Rudolf Ku***** und Steffen S***** in Verkehr gesetzt hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl P***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil er am 24.Oktober 1992 in Amsterdam als Mittäter (Paragraph 12, StGB) des abgesondert verfolgen Gerhard K***** Suchtgift in einer großen Menge, nämlich ca 130 Gramm Kokain, durch Verkauf an die abgesondert verfolgten Rudolf Ku***** und Steffen S***** in Verkehr gesetzt hat.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet mehrfache Verstöße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 258 Abs 1 StPO), dessen Beobachtung das Gesetz allerdings nicht ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (s § 281 Abs 1 Z 3 StPO). Außerdem sind alle im folgenden in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde dazu genannten Beweismittel gar wohl in der Hauptverhandlung vorgekommen und konnten daher als solche dienen. So sind die Aussagen des Zeugen S***** zwar erst nach dem bloß prozeßleitend verfügten (§ 255 Abs 1 StPO) Schluß des Beweisverfahrens verlesen worden, aber dennoch in der Hauptverhandlung "vorgekommen" (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 zu § 255; vgl auch Foregger/Kodek StPO MKK6 § 255 StPO Erl I). Der Angeklagte hat auch noch nachher, vor dem Schluß der Verhandlung (§ 257 StPO) darauf repliziert.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet mehrfache Verstöße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), dessen Beobachtung das Gesetz allerdings nicht ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (s Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Außerdem sind alle im folgenden in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde dazu genannten Beweismittel gar wohl in der Hauptverhandlung vorgekommen und konnten daher als solche dienen. So sind die Aussagen des Zeugen S***** zwar erst nach dem bloß prozeßleitend verfügten (Paragraph 255, Absatz eins, StPO) Schluß des Beweisverfahrens verlesen worden, aber dennoch in der Hauptverhandlung "vorgekommen" (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 zu Paragraph 255,; vergleiche auch Foregger/Kodek StPO MKK6 Paragraph 255, StPO Erl römisch eins). Der Angeklagte hat auch noch nachher, vor dem Schluß der Verhandlung (Paragraph 257, StPO) darauf repliziert.
Daß nicht nachvollziehbar sei, welche Ergebnisse die Strafverfahren in der BRD gegen K***** und S*****, als auch jene zu AZ 35 Hv 91/94 und AZ 20 Hv 29/93 des Landesgerichtes Innsbruck erbracht hätten, weil diese nicht (zur Gänze) verlesen, sondern nur "dargetan" wurden, übersieht, daß hiefür das Referat des Vorsitzenden ausreichte (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 130 zu § 252), zumal daraufhin der Verteidiger ausdrücklich erklärte, keinerlei Anträge mehr zu stellen (S 3/IV). Die vorangehenden protokollierten Aussagen des Zeugen K***** wurden diesem bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausdrücklich (gemäß § 252 Abs 1 Z 2 StPO) vorgehalten (s S 2 ff/V) und sind damit ebenfalls taugliche Beweismittel.Daß nicht nachvollziehbar sei, welche Ergebnisse die Strafverfahren in der BRD gegen K***** und S*****, als auch jene zu AZ 35 Hv 91/94 und AZ 20 Hv 29/93 des Landesgerichtes Innsbruck erbracht hätten, weil diese nicht (zur Gänze) verlesen, sondern nur "dargetan" wurden, übersieht, daß hiefür das Referat des Vorsitzenden ausreichte (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 130 zu Paragraph 252,), zumal daraufhin der Verteidiger ausdrücklich erklärte, keinerlei Anträge mehr zu stellen (S 3/IV). Die vorangehenden protokollierten Aussagen des Zeugen K***** wurden diesem bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausdrücklich (gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) vorgehalten (s S 2 ff/V) und sind damit ebenfalls taugliche Beweismittel.
Die angeblich unzureichende Begründung der Anwesenheit von neun Personen zum Zeitpunkt des Kokainkonsums betrifft keine wesentliche Tatsache.
Die übrigen Ausführungen der Mängelrüge, die sich vor allem gegen die für glaubwürdig erachtete erste Aussage des Zeugen K***** wenden, vermögen keinen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen. Vielmehr hat das Erstgericht ausführlich sowohl fallbezogen als auch ohne logischen Bruch dargelegt, aus welchen Gründen es bestimmten Aussagen Glaubwürdigkeit beigemessen hat und anderen nicht. Im übrigen deckt sich die vom Schöffengericht vertretene, vom Nichtigkeitswerber umfassend bekämpfte Meinung, daß den ersten Angaben - hier: des Zeugen K***** vor dem Zollfahndungsamt - besondere Bedeutung zukommt, durchaus mit der dazu ergangenen Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes; vgl ÖJZ 1988 Nr 228/V Seite 607 und ÖJZ 1991 Nr 197/III Seite 530).Die übrigen Ausführungen der Mängelrüge, die sich vor allem gegen die für glaubwürdig erachtete erste Aussage des Zeugen K***** wenden, vermögen keinen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen. Vielmehr hat das Erstgericht ausführlich sowohl fallbezogen als auch ohne logischen Bruch dargelegt, aus welchen Gründen es bestimmten Aussagen Glaubwürdigkeit beigemessen hat und anderen nicht. Im übrigen deckt sich die vom Schöffengericht vertretene, vom Nichtigkeitswerber umfassend bekämpfte Meinung, daß den ersten Angaben - hier: des Zeugen K***** vor dem Zollfahndungsamt - besondere Bedeutung zukommt, durchaus mit der dazu ergangenen Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche ÖJZ 1988 Nr 228/V Seite 607 und ÖJZ 1991 Nr 197/III Seite 530).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) sucht nur nach Art einer unzulässigen Schuldberufung Schlüsse des Erstgerichtes in Zweifel zu ziehen, ohne dabei sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit von den Schuldspruch tragenden Konstatierungen aufzeigen zu können. Die Behauptung, aus dem gesamten Akteninhalt sei die Feststellung nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte Kokain besorgt habe, ist auf Seite 29 f (S 54) I zu verweisen, wo genau dies in der Niederschrift mit K***** steht.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) sucht nur nach Art einer unzulässigen Schuldberufung Schlüsse des Erstgerichtes in Zweifel zu ziehen, ohne dabei sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit von den Schuldspruch tragenden Konstatierungen aufzeigen zu können. Die Behauptung, aus dem gesamten Akteninhalt sei die Feststellung nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte Kokain besorgt habe, ist auf Seite 29 f (S 54) römisch eins zu verweisen, wo genau dies in der Niederschrift mit K***** steht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00049.96.0605.000Dokumentnummer
JJT_19960605_OGH0002_0130OS00049_9600000_000