TE OGH 1983/4/12 10Os15/83

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführer in der Strafsache gegen Ewald A (geb B) wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und eines anderen Delikts über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Oktober 1982, GZ 6 f Vr 5268/82-24, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Haumer, und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18. November 1952 geborene technische Angestellte Ewald A (geborener B; Namensänderung zufolge Verehelichung gemäß § 93 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Pkt I) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG (Pkt II) schuldig erkannt, weil er in Wien I. im November und Dezember 1981 vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, dadurch in Verkehr gesetzt hatte, daß er insgesamt 400

Gramm Haschisch an Friedrich C weitergab;

II. von 1979 bis Ende des Jahres 1981 wiederholt unberechtigt Suchtgifte, nämlich (anderes) Haschisch erworben und besessen hatte. Er wurde hiefür nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG unter Anwendung der §§ 28 und 41 StGB zu einer gemäß § 43 Abs. 1

StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG wurde außerdem über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, als mildernd ein Teilgeständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 22. März 1983, GZ 10 Os 15/83-8, zurückgewiesen worden.

Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden. Mit diesem Rechtsmittel strebt der Angeklagte eine Herabsetzung beider Strafen an, des weiteren die Umwandlung der nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe und die bedingte Nachsicht der Geldstrafe nach dem Abs. 4 des § 12 SuchtgiftG. Der Berufung kommt nach keiner Richtung Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt und sie entsprechend würdigend die Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB ohnedies weit unter dem gesetzlichen Mindestmaß festgesetzt. Zu einer weiteren Reduzierung des Strafmaßes sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zumal der Berufungswerber bisher nicht berücksichtigte Milderungsgründe nicht aufzuzeigen vermag.

Die Sorgepflicht für Ehegattin und ein Kind stellt nach dem Gesetz keinen Milderungsgrund dar. Der Umstand, daß er selbst nicht süchtig ist, ist vor allem angesichts des ihm angelasteten mehrmaligen Inverkehrsetzens von Suchtgift als Händler eher als Erschwerungsumstand anzusehen. Wegen des sechs Monate übersteigenden Ausmaßes der Freiheitsstrafe ist jedoch schon von Gesetzes wegen eine Umwandlung in eine Geldstrafe gemäß § 37 StGB ausgeschlossen. Die Höhe der nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG verhängten Geldstrafe ist am Erlös aus dem Verkauf des gegenständlichen Haschisch orientiert. Dagegen bringt der Berufungswerber nun überhaupt nichts vor - ganz abgesehen davon, daß es sich bei der gegenständlichen Sanktion um eine der Art nach absolut bestimmte Strafdrohung handelt (10 Os 151/80

- verstärkter Senat - Ausführungen zu II 2.3.7.1, veröffentlicht in RZ 1981/45 = EvBl 1981/186), deren Höhe somit dem - mit Berufung anfechtbaren - richterlichen Ermessen entrückt ist. Einer nach der zitierten Entscheidung des verstärkten Senats an sich zulässigen bedingten Nachsicht der Geldstrafe stehen vorliegend jedoch sowohl general- als auch spezialpräventive Erwägungen entgegen; hat doch der offensichtlich in der Suchtgiftszene verankerte Angeklagte in zwei aufeinanderfolgenden Fällen jeweils auf Bestellung die gewünschten Suchtgiftmengen beschafft, ist somit als Händler - der zudem den Umstand, daß er selbst nicht süchtig ist, immer wieder betont - in Erscheinung getreten.

Auch eine Herabsetzung der keineswegs überhöhten Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht in Betracht gezogen werden. Es mußte somit auch der Berufung insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E04159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00015.83.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19830412_OGH0002_0100OS00015_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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