RS OGH 1983/4/13 1Ob581/83, 1Ob704/83, 1Ob691/83, 2Ob535/86, 6Ob1530/86, 8Ob589/86, 7Ob3/02w, 10Ob47

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §921
ABGB §1090 IIf
ABGB §1336 C

Rechtssatz

Im Falle einer aus Verschulden des Leasingnehmers erfolgten außerordentlichen Aufkündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber bleibt es diesem unbenommen, den ihm auf Grund der Vertragsverletzung des Leasingnehmers entstandenen Schaden konkret zu berechnen und geltend zu machen. Ist kraft AGB des Leasinggebers für diesen Fall aber die Pauschalierung des Schadens durch eine Konventionalstrafe vereinbart, die nicht gerade eine sogenannte Verfallsklausel vorsieht (pauschalierter Schadenersatz in voller Höhe der aushaftenden Leasingraten), sondern die Höhe der aushaftenden Leasingraten, die Abzinsung und die im Regelfall doch zu erwartende Wiederverwertung des Leasinggegenstandes berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, dass diese Vereinbarung an sich schon nichtig sei. Eine gröbliche Verletzung des Vertragspartners kann aber in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe, aber auch in einem durch den Vertrag herbeigeführten Ungleichgewicht der beiderseitigen Rechte und Pflichten liegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zust F. Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
  • 1 Ob 704/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 704/83
  • 1 Ob 691/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 691/83
  • 2 Ob 535/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 535/86
    Auch; Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,10
  • 6 Ob 1530/86
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 6 Ob 1530/86
    Vgl auch; Beisatz: Spesenpauschalierung der Ersatzverwertung mit 20 % des Ersatzerlöses ist keine gröbliche Benachteiligung des Leasing-Nehmers. (T1)
  • 8 Ob 589/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 589/86
    Vgl; nur: Ist kraft AGB des Leasinggebers für diesen Fall aber die Pauschalierung des Schadens durch eine Konventionalstrafe vereinbart, die nicht gerade eine sogenannte Verfallsklausel vorsieht (pauschalierter Schadenersatz in voller Höhe der aushaftenden Leasingraten), sondern die Höhe der aushaftenden Leasingraten, die Abzinsung und die im Regelfall doch zu erwartende Wiederverwertung des Leasinggegenstandes berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, dass diese Vereinbarung an sich schon nichtig sei. Eine gröbliche Verletzung des Vertragspartners kann aber in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe, aber auch in einem durch den Vertrag herbeigeführten Ungleichgewicht der beiderseitigen Rechte und Pflichten liegen. (T2) Veröff: WBl 1987,93 (krit Czermak, WBl 1987,83)
  • 7 Ob 3/02w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 3/02w
    Vgl auch
  • 10 Ob 47/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 47/08x
    Vgl; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners kann auch in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe liegen. (T3); Beisatz: Hier: Die beanstandete Klausel macht die Höhe der Vertragsstrafe nicht von der Höhe des tatsächlichen Schadens oder von der Vertragsdauer abhängig, sondern orientiert sich davon unabhängig ausschließlich an der Vertragssumme bzw der Höhe des Bausparguthabens. (T4)
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klauseln eines Kreditinstituts im Bauspargeschäft (Klausel 4: Zinsreduktion auf einen Fixzinssatz ohne Staffelung entsprechend der – nach den Feststellungen für den Nachteil der Beklagten maßgeblichen – Unterschreitung des Sparziels). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten