TE OGH 1986/11/19 8Ob589/86

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** L*** Ges.m.b.H., Alpenstraße 122, 5033 Salzburg, vertreten durch Dr. Manfred Jokesch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Heinz K***, Angestellter, Auerspergstraße 13, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Franz Schaubeder, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 65.969,70 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 2. April 1986, GZ. 32 R 318/85-26, womit das Urteil des Bezirksgericht Salzburg vom 24. Mai 1985, GZ. 12 C 2732/82-19, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Die Streitteile schlossen einen Leasingvertrag betreffend einen PKW mit einer Laufzeit von 60 Monaten, nämlich vom 11. Juni 1980 bis 11. Juni 1985. Nach dem Vertragsinhalt betrug der Listenpreis des Fahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer) S 251.082,--, der vereinbarte Restwert (einschließlich Umsatzsteuer) S 20.000,--. Die monatliche Miete betrug (einschließlich Umsatzsteuer) S 4.543,--. Nach Punkt 11 lit.a der dem Vertragsanbot des Beklagten angeschlossenen und von ihm unterfertigten Geschäftsbedingungen war die Klägerin unter anderem berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Beklagte mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 15 Tage in Verzug war. Unter den Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung enthalten die Geschäftsbedingungen folgenden Punkt 34:

"Die Abrechnung der Wertminderung erfolgt in der Weise, daß die Vermieterin oder deren Beauftragter den Rücknahmewert unter Berücksichtigung des Zustandes des Fahrzeuges und abzüglich der Umsatzsteuer schätzt. Wurde am Fahrzeug ein Unfallschaden behoben, für den aus irgendwelchen Gründen (z.B. Kasko-Unfallschaden) der Vermieterin keine damit zusammenhängende Wertminderung vergütet wurde, dann vermindert sich der Rücknahmewert entsprechend. Dieser Wert wird dem Restwert laut Vertrag gegenübergestellt und der sich so ergebende Differenzbetrag mit dem Mieter abgerechnet. Der Mieter hat das Recht, innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung des Rücknahmewertes selbst einen Dritten als Käufer für das Fahrzeug mittels Einschreibebrief namhaft zu machen. In diesem Falle sind alle Verkaufskosten vom Mieter zu zahlen und ist der Restwert zuzüglich Umsatzsteuer unverzüglich der Vermieterin zu bezahlen. Zu den selben Bedingungen kann der Mieter auch selbst das Fahrzeug erwerben. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung gilt grundsätzlich dasselbe. In einem solchen Falle erfolgt die Restwertermittlung für die Abrechnung in der Form, daß der Restwert laut Vertrag aliquot der restlichen Vertragslaufzeit erhöht wird."

Infolge Zahlungsverzuges des Beklagten wurde dieser Vertrag nach einer Laufzeit von 27 Monaten vorzeitig aufgelöst.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages vom Beklagten die Zahlung von S 65.969,70 s.A.

Diesen Betrag errechnete die Klägerin unter Hinweis auf die im

Punkt 34 der Geschäftsbedingungen getroffene Regelung wie folgt

(ON 12):Vertraglich vereinbarter Restwert (ohne

Umsatzsteuer)                               S  15.385.-

Erhöhung dieses Restwertes um monatliche

Wertminderungsbeträge von S 2.963,- (ohne

Umsatzsteuer) für die restliche Vertragslauf-

zeit von 33 Monaten                         S  97.765.-

                                        S 113.150.-

Davon abgezogen der Schätzwert des zurückge-

stellten Fahrzeuges (ohne Umsatzsteuer)     S  39.231.-

                                        S  73.919.-

Dazu 30 % Umsatzsteuer                      S  22.702,20

Dazu aushaftende Vertragsgebühr             S   1.755.-

Dazu An- und Abmeldespesen                  S     120,-

                                        S  98.496,20

Abzüglich zu viel berechneter Umsatzsteuer  S     526,50

                                        S  97.969,70

Abzüglich vom Beklagten geleisteter

Zahlungen                                   S  32.000,--

                                        S  65.969,7O

Im übrigen stützte die Klägerin ihr Begehren auch auf die Behauptung eines Anerkenntnisses ihrer behaupteten Forderung durch den Beklagten (ON 17).

Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß er bei Auflösung des Leasingvertrages am 15. September 1982 mit dem Fahrzeug

30.573 km zurückgelegt gehabt habe; es sei frei von Beschädigungen gewesen. Die Klägerin habe unter Ausnützung der Bestimmungen des Leasingvertrages über die Vertragsbeendigung das Fahrzeug schätzen lassen und ihrer Forderung einen Zeitwert des Fahrzeuges bei Vertragsbeendigung von S 51.000,- abzüglich Umsatzsteuer von S 11.769,-, sohin S 39.231,-, zugrundegelegt. Abgesehen davon, daß diese Vertragsbestimmung wegen Sittenwidrigkeit angefochten werde, werde auch die Richtigkeit des von der Klägerin eingeholten Schätzungsgutachtens bestritten. Es sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin aus der Differenz zwischen Restwert und Zeitwert des PKW zu ihrer Schadenersatzforderung in der Höhe des Klagsbetrages komme. Der Beklagte habe an die Klägerin Zahlungen von insgesamt S 72.000,-

geleistet (ON 10). Er habe die Klagsforderung nie anerkannt (ON 17). Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es

stellte - abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - im wesentlichen folgendes fest:

Aus der vertraglich vereinbarten Wertminderung über den Zeitraum von 60 Monaten in Höhe von S 177.755,- zuzüglich Umsatzsteuer errechnet sich bei aliquoter Erhöhung des vereinbarten Restwertes des Leasingfahrzeuges (S 15.385,- zuzüglich Umsatzsteuer) um die Wertminderung der restlichen Vertragslaufzeit

(33 x S 2.963,- = S 97.765,-) ein Restwert zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung von S 113.150,- zuzüglich Umsatzsteuer. Auf Grund der vom Sachverständigen Peter S*** durchgeführten Schätzung des Leasingfahrzeuges wurde ein Marktzeitwert von S 51.000,- einschließlich Umsatzsteuer ermittelt und dieser um die Umsatzsteuer verminderte Betrag (S 39.231,-) dem Beklagten in der Abrechnung des Leasingvertrages gutgeschrieben. Unter Berücksichtigung einer Vertragsgebühr von S 1.755,- sowie der An- und Abmeldekosten von S 120,- errechnet sich sohin ein Betrag von S 97.969,70, mit welchem das Konto des Beklagten auf Grund der vorzeitigen Vertragsauflösung belastet wurde. Wegen eines Rechenfehlers der Klägerin bei dieser Abrechnung (doppelte Verrechnung der Umsatzsteuer von 30 % bei der Position Vertragsgebühr) wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 21. September 1982 ein Betrag von S 98.496,20 in Rechnung gestellt. Darüber hinaus haftete für rückständige Leasingraten ein weiterer Betrag von S 45.579,11 unberichtigt aus, welcher Gegenstand der zu 5 Cg 7/83 des Landesgerichtes Salzburg eingebrachten Klage war. Am 10. September 1982 ermächtigte der Beklagte seinen freund DKfm. Ivo E***, für ihn "in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten tätig zu werden und insbesondere in finanziellen Angelegenheiten Zahlungsvorschläge zu erstatten und nach Billigung derselben zu zeichnen ...". Auf Grund eines Schreibens dieses Bevollmächtigten des Beklagten vom 24. September 1982 antwortete die Klägerin diesem mit Schreiben vom 4. Oktober 1982, daß wegen des Umstandes, daß vom Beklagten seit Jänner 1982 keine Zahlungen für das Leasingfahrzeug mehr geleistet worden seien, der Vertrag Ende August 1982 gekündigt worden sei.

Weiter heißt es in diesem Schreiben: "... Der Zeitwert (Marktwert) in der Leasingfahrzeugbewertung-Rechnung vom 21. September 1982 über S 51.000,- inklusive Mehrwertsteuer beruht auf einem Schätzgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für das gesamte KFZ-Wesen und legen wir eine Kopie dessen bei. Da Sie bzw. Herr Dr. K*** gemäß den Vertragsbedingungen a dato keinen Käufer namhaft gemacht hat, ist unsere Leasingfahrzeugbewertung-Rechnung vom 21. September 1982 über S 98.496,20 aufrecht und sehen wir uns leider gezwungen, auf Grund des Saldos des Forderungskontos zu Lasten des Herrn Dr. K*** die Angelegenheit unserem Rechtsanwalt zu übergeben...". Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte die Klägerin den Klagevertreter unter Übermittlung eines Kontoauszuges des Beklagten "um kurzfristige Mahnung bzw. Klage" des aushaftenden Betrages, worauf dieser den Beklagten mit Mahnschreiben vom 11. Oktober 1982 zur Zahlung eines Betrages von S 140.715,30 (einschließlich der rückständigen Leasingraten) zuzüglich kapitalisierter Zinsen und vorprozessualer Kosten, sohin von insgesamt S 146.514,36 aufforderte. Daraufhin rief am 13. Oktober 1982 DKfm. E*** - unter Berufung auf seine ihm vom Beklagten erteilte Vollmacht - den Klagevertreter an, schilderte diesem die angespannte finanzielle Situation des Beklagten und ersuchte um eine Ratenzahlungsvereinbarung. Während der folgenden Tage kam es zu mehreren Telefongesprächen zwischen dem Klagevertreter einerseits und dem Beklagten bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter andererseits, in welchen nie die Höhe der Forderung zur Diskussion stand, sondern lediglich die Konditionen einer Ratenzahlungsvereinbarung ausgehandelt wurden, zu welcher sich schließlich auch die Klägerin bereit fand. In diesen Gesprächen wies der Klagevertreter auch darauf hin, daß zur Absicherung der aushaftenden Forderungen mit Hilfe von Versäumungsurteilen gerichtliche Exekutionstitel geschaffen werden sollten. Mit Fernschreiben vom 20. Oktober 1982 erstattete der Beklagte schließlich "gemäß Absprache mit F*** S***" folgenden

Zahlungsvorschlag: S 10.000,- per 1. November 1982, ab 1. Dezember monatlich S 4.000,-, per 1. Jänner 1983 S 20.000,- ...". Daraufhin kam es zu einem weiteren Telefongespräch zwischen dem Beklagten und dem Klagevertreter, in welchem die im Fernschreiben vorgeschlagenen Konditionen einer Ratenzahlungsvereinbarung nochmals festgehalten wurden und darüber hinaus eine weitere Zahlung von S 20.000,- im Laufe des Jahres 1983 ausbedungen wurde; über die Schaffung gerichtlicher Exekutionstitel wurde nicht mehr gesprochen. Diese Ratenvereinbarung wurde vom Klagevertreter in seinem Schreiben vom 25. Oktober 1982 im zweiten Absatz bestätigt. Weiters wurde dem Beklagten darin mitgeteilt, daß von der Klägerin zwei Klagen zur Erwirkung von Versäumungsurteilen eingebracht werden sowie daß die Ratenzahlungsvereinbarung vorerst mit 31. Dezember 1983 befristet ist; letzteres deshalb, weil sich die Klägerin im Fall einer Besserung der finanziellen Verhältnisse des Beklagten die Möglichkeit zur Festsetzung höherer Raten offenlassen wollte. Vom Beklagten wurde nie eine unterfertigte Durchschrift dieses Schreibens an die Klägerin retourniert. Am 3. November 1982 ging beim Klagevertreter eine vom Beklagten als "erste Rate November 1982" bezeichnete Zahlung über S 10.000,- und am 3. Dezember 1982 eine solche von S 4.000,- ein; am 17. Jänner 1983 zahlte der Beklagte S 18.000,-.

Zwischen den Streitteilen wurde vereinbart, daß bei Zahlungverzug ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. verrechnet werden.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, dem Beklagten sei sowohl die Abrechnung auf Grund der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages als auch die Höhe der aus dem Leasingvertrag insgesamt unberichtigt aushaftenden Forderungen mitgeteilt worden. Es seien weder vom Beklagten noch von seinem bevollmächtigten Vertreter bei den angestrengten Gesprächen über eine Ratenzahlungsvereinbarung Einwendungen gegen die Höhe des aushaftenden Betrages erhoben worden und das in der Folge abgeschlossene Ratenzahlungsübereinkommen sei teilweise auch eingehalten worden. Beim Fehlen der Bestreitung der Forderungshöhe sei das Stillschweigen jedenfalls als Anerkenntnis der Forderung zu werten. Ob eine stillschweigende Willenserklärung zustandekomme, sei nicht aus dem Vorhandensein der entsprechenden Absicht beim Erklärenden, sondern aus dem Eindruck des Empfängers dieser Erklärung abzuleiten. Daher habe der Beklagte die Klagsforderung anerkannt, wobei es sich um ein konstitutives Anerkenntnis handle, das einen selbständigen Verpflichtungsgrund darstelle.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliege, sei durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln, wobei nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern deren Sinn zu erforschen sei. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung eines Ausdrucks sei nicht maßgebend, wie ihn der Erklärende verstanden habe, sondern wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Betrachtung seines Sinngehaltes verstehen habe müssen. Das konstitutive Anerkenntnis sei eine Willenserklärung, die dadurch zustandekomme, daß der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behaupte und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitige, daß er das Recht zugebe. Es setze die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Es rufe das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, daß es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und habe somit rechtsgestaltende Wirkung. Im Zweifel sei einer Erklärung die weniger weitgehende Wirkung des deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben.

Im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Beklagte durch seine Erklärungen den Zweck verfolgt habe, einen neuen Rechtsgrund für die Klagsforderung zu schaffen. Auch von Seiten der Klägerin habe kein Anlaß zur Schaffung einer neuen selbständigen Verpflichtung bestanden. Überdies müsse das Anerkenntnis dem anderen Vertragsteil gegenüber erklärt oder zumindest für ihn bestimmt und von ihm angenommen worden sein. Feststellungen in dieser Richtung seien nicht getroffen worden und die Aktenlage enthalte auch keine Hinweise, die derartige Feststellungen rechtfertigten. Je mehr bei einer der Parteien das Bewußtsein von der Unsicherheit der Rechtslage hervortrete, um so eher sei ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen. Von einer derartigen Unsicherheit der Rechtslage sei beim festgestellten Sachverhalt nicht auszugehen, weil im Zuge der "Vergleichsgespräche" zwischen den Parteien praktisch nur darüber gesprochen worden sei, mit welchen Raten die Klägerin einverstanden wäre (bei weiteren Absicherungen durch Exekutionstitel) und für welchen Zeitraum Ratenvereinbarungen gelten sollten, um bei einer Besserung der Vermögenslage des Beklagten allenfalls schneller eine Schuldtilgung zu erreichen. Auf Seiten des Beklagten habe lediglich die Absicht bestanden, möglichst günstige Ratenverbindlichkeiten zu erzielen, wobei über die Höhe der aushaftenden Forderung nie ausdrücklich gesprochen worden sei, dem Beklagten aber offensichtlich bekannt gewesen sei, daß zumindest ein Betrag in der Größenordnung von S 45.000,- für rückständige Leasingraten unbeglichen aushaftete. Es könne zwar auch dann ein konstitutives Anerkenntnis zustandekommen, wenn der zu entrichtende Betrag ziffernmäßig noch nicht feststehe, vor allem aber sei eine vom Schuldner geäußerte Vergleichsbereitschaft noch nicht als Anerkenntnis zu werten. Auch sei aus einer Teilzahlung allein die Anerkennung der Restschuld nicht zu erschließen. Ein Ansuchen um Stundung sei grundsätzlich nur als ein deklaratives Anerkenntnis zu werten.

Insgesamt sei daher der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt dahingehend zu beurteilen, daß die Erklärungen des Beklagten nur als Anerkenntnis dem Grunde nach zu beurteilen seien, mangels Erörterung der Höhe des aushaftenden Betrages aber nicht als konstitutives Anerkenntnis des Klagsbetrages.

Davon ausgehend sei die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif. Die im Punkt 34 der Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsbestimmung werde mit den Parteien noch zu erörtern sein, weil sie nicht zweifelsfrei verständlich erscheine. Dieser vertraglichen Regelung liege ein von der Klägerin gestaltetes Vertragsformular zugrunde. Vertragsformblätter, die nicht ausschließlich für den einzelnen konkreten Fall konzipiert worden seien, sondern einer Vielzahl von Verträgen als Gestaltungsmodell dienten, also als Vertragsschablone Inhalt eines Individualvertrages geworden seien, seien so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschlößen. Wenn - wie im vorliegenden Fall - Allgemeine Vertragsbedingungen nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen gewesen seien, seien ihre Klauseln objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, auszulegen. Sollte sich die von der Klägerin der Berechnung des Klagsbetrages zugrundegelegte Berechnungsart aus den Vertragsbestimmungen für den Beklagten nicht ergeben, so wäre der Schadenersatzbetrag aus der Vertragsverletzung des Beklagten nach den Bestimmungen der §§ 1293 ff ABGB zu bestimmen.

Gehe man vom Mietvertrag als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatzbetrag aus, so sei zu prüfen, ob die Ermittlung des Rücknahmewertes, der zur Ausgangsbasis für die Berechnung der geltend gemachten Forderung gehöre, dem Vertrag entspreche bzw. ob diese Wertermittlung überprüft werden könne. Bei der nach § 914 ABGB vorzunehmenden objektiven Auslegung des Vertrages sei zunächst vom Wortsinn auszugehen und der Wille der Parteien, das heißt die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen und die Willensäußerung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Schließlich sei nach der Unklarheitsregel des § 915 ABGB bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften eine undeutliche Erklärung zu Lasten dessen auszulegen, der sich ihrer bedient habe. Da dem von der Klägerin stammenden Wortlaut der Vertragsbestimmung jedenfalls nicht deutlich entnommen werden könne, daß der Beklagte als Leasingnehmer den vom Vertragshändler ermittelten Rücknahmewert unüberprüfbar zur Kenntnis nehmen und anerkennen müsse, habe zumindest nach der Unklarheitsregel des § 915 ABGB die Auslegung dahin zu erfolgen, daß eine Unüberprüfbarkeit der Rücknahmewertermittlung nicht vereinbart worden sei. Eine Erörterung der Frage, ob eine Unüberprüfbarkeitsvereinbarung nach dem Konsumentenschutzgesetz als unverbindlich gelten würde, könne daher entfallen. Mangels einer Vereinbarung über die Unüberprüfbarkeit sei davon auszugehen, daß die Ermittlung des Rücknahmewertes überprüft werden könne. Diese Überprüfung müsse sich nach den schon für die Klägerin vorgesehenen Kriterien richten.

Abgesehen davon sei bei Berechnung der Entschädigung davon auszugehen, daß bei einer aus Verschulden des Leasingnehmers erfolgten vorzeitigen Vertragsauflösung grundsätzlich mit einem Schaden des Leasinggebers zu rechnen sei; der Leasinggeber erhalte die ihm vom Leasingnehmer versprochenen weiteren Leasingraten nicht, er selbst bleibe aber im Rahmen der Refinanzierung verpflichtet. Es diene daher ein zum Zweck der Schadenspauschalierung vorgesehener Vergütungsbetrag, durch den die Führung von Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des jeweils zu errechnenden konkreten Schadens des Leasinggebers vermieden werde, der Rationalisierung der Geschäftsabwicklung durch Verbilligung der Schadensregulierung. In Leasingverträgen fänden sich daher regelmäßig Vereinbarungen über die Bezahlung einer Konventionalstrafe bei vorzeitiger Vertragsauflösung.

Es könne daher nicht gesagt werden, daß die Vereinbarung einer solchen Konventionalstrafe bei einer aus Verschulden des Leasingnehmers erfolgten vorzeitigen Auflösung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages den Leasingnehmer jedenfalls gröblich benachteiligen müsse. Wenn die Vereinbarung einer Konventionalstrafe nicht eine sogenannte Verfallsklausel (pauschalierter Schadenersatz in voller Höhe der aushaftenden Leasingraten) enthalte, sondern die sich an der Höhe der aushaftenden Leasingraten orientierte Klausel die Abzinsung und die im Regelfall doch zu erwartende Wiederverwertung des Leasinggegenstandes berücksichtige, könne nicht gesagt werden, daß die Vereinbarung einer derartigen Konventionalstrafe an sich schon nichtig wäre. Da aber nach den Vertragsbestimmungen die Klägerin Haftpflicht- und Kaskoversicherung bezahle, die diesbezüglichen Kosten jedoch bei ihr reine Durchlaufposten darstellten und mit der Rückstellung des Fahrzeuges jedenfalls die Auflösung dieser Versicherungsverträge möglich gewesen wäre, könnten derartige Ansprüche in den Schadenersatzansprüchen nicht mehr untergebracht werden. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien die nach dem Vertrag für den Rücknahmewert maßgebenden Kriterien zu erörtern und die Parteien - soweit die von der Klägerin behaupteten Ansätze der den Rücknahmewert bestimmenden Einzelfaktoren strittig bleiben sollten - zu entsprechenden Beweisanboten und Behauptungen anzuleiten und auf Grund der dann durchzuführenden Beweise die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben. Sollte sich nach Erörterung des Vertragsinhaltes ergeben, daß auf Grund der vertraglichen Bestimmungen der von der Klägerin zu fordernde Schadenersatzanspruch sich ziffernmäßig nicht bestimmen lasse, werde die Klägerin konkrete Behauptungen und Beweisanbote aufzustellen haben, aus denen sich die Errechnung des tatsächlichen Schadensbetrages ermögliche. Erst dann werde beurteilt werden können, ob und in welcher Höhe der Klägerin Forderungen gegenüber der Beklagten zustünden.

Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß es sich bei der Rechtsfrage, ob die von der Klägerin auf Grund der Vertragsbestimmungen gewählte Form der pauschalierten Schadenersatzberechnung zulässsig erscheine, um eine solche im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO handle.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß "dahingehend abzuändern, daß der Berufung des Beklagten keine Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes bestätigt werde"; hilfsweise beantragt sie, den angefochtenen Beschluß "aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung ohne Bedachtnahme auf einen Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens neuerlich zu entscheiden."

Der Beklagte hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs der Klägerin nicht Folge zu geben, allenfalls "in der Sache selbst bei Spruchreife zu erkennen und das Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen."

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, sachlich aber insoweit nicht berechtigt, als es bei der Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes zu verbleiben hat; allerdings kann den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes nicht im vollen Umfang beigetreten werden.

Das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses des Beklagten über seine Verpflichtung zur Zahlung des Klagsbetrages an die Klägerin hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Das festgestellte Verhalten des Beklagten ist im wesentlichen so zu charakterisieren, daß er sich gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Vertreter bemühte, Ratenzahlungen zugestanden zu erhalten, ohne in irgendeiner Form zur Höhe der gegen ihn gestellten Forderungen Stellung zu nehmen oder eindeutig zum Ausdruck zu bringen, daß er diese Forderungen in ihrer gesamten als richtig zugestandenen Höhe durch Ratenzahlungen begleichen wollte. Dieses Verhalten des Beklagten ist nicht als konstitutives Anerkenntnis (siehe dazu E MGA ABGB 32 § 1375/10) der Klagsforderung zu werten. Im Rekurs der Klägerin wird zu dieser Frage nichts Konkretes vorgebracht; es genügt daher diesbezüglich der Hinweis auf die in dieser Frage zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes.

Der im Rekurs der Klägerin sinngemäß vertretenen Rechtsansicht, die Rechtssache sei auch ohne Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses des Beklagten auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen spruchreif im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens, ist nicht zu folgen.

Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Meinung erscheint eine weitere Erörterung der im Punkt 34 der Geschäftsbedingungen enthaltenen Vertragsbestimmung mit den Parteien entbehrlich, weil ihr Inhalt auf Grund der vom Berufungsgericht zutreffend dargestellten Auslegungsgrundsätze durchaus klar ist. Sie besagt, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, daß im Falle vorzeitiger Vertragsauflösung der Leasinggeber einen Anspruch auf Vergütung der ihm dadurch entstandenen Nachteile hat, dessen Höhe sich aus der Differenz des von ihm zu schätzenden Rücknahmewertes (abzüglich der Umsatzsteuer) des Vertragsgegenstandes und dem im Vertrag vereinbarten Restwert (gleichfalls ohne Umsatzsteuer) ergibt, der im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung aliquot der restlichen Vertragslaufzeit zu erhöhen ist.

Inhaltlich handelt es sich bei dieser Vertragsbestimmung, soweit

sie sich auf die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung bezieht,

um die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes, einer

Vertragsstrafe im Sinne des § 1336 ABGB (SZ 56/62; 1 Ob 691/83;

1 Ob 704/83). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist bei

einer aus Verschulden des Leasingnehmers erfolgten vorzeitigen

Vertragsauflösung grundsätzlich mit einem Schaden des Leasinggebers

zu rechnen: Er erhält die ihm vom Leasingnehmer versprochenen

weiteren Leasingraten nicht, bleibt aber selbst im Rahmen der

Refinanzierung verpflichtet. Es dient daher ein zum Zweck der

Schadenspauschalierung vorgesehener Vergütungsbetrag, durch den die

Führung von Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des jeweils zu

entrichtenden konkreten Schadens des Leasinggebers vermieden wird,

der Rationalisierung der Geschäftsabwicklung durch Verbilligung der

Schadensregulierung. Es finden sich daher in Leasingverträgen

regelmäßig Vereinbarungen über die Bezahlung einer

Konventionalstrafe bei vorzeitiger Vertragsauflösung. Über eine

derartige Vereinbarung in der hier vorliegenden Form hatte der

Oberste Gerichtshof, soweit überschaubar, bisher noch nicht zu

entscheiden.

Ihre Geltungskontrolle im Sinne des § 864a ABGB führt zum

Ergebnis ihrer Awendbarkeit, weil beim Abschluß von Leasingverträgen

verwendete Formblätter regelmäßig Konventionalstrafen vorsehen und

nach dem verwendeten Vertragsformular die Vereinbarung auch nicht an

einem versteckten Ort, sondern dort zu finden ist, wo sie nach dem Vertragsaufbau vermutet werden konnte, nämlich in den Vereinbarungen über die Vertragsbeendigung.

Auch ihre Angemessenheitskontrolle im Sinne des § 879 Abs.3 ABGB führt nicht zum Ergebnis ihrer gänzlichen oder teilweisen Nichtigkeit. Es kann nämlich nicht gesagt werden, daß die Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei einer aus Verschulden des Leasingnehmers erfolgten vorzeitigen Auflösung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages den Leasingnehmer jedenfalls gröblich benachteiligen müßte. Enthält die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, wie im vorliegenden Fall, nicht eine sogenannte Verfallsklausel (pauschalierter Schadenersatz in voller Höhe der aushaftenden Leasingraten), sondern orientiert sie sich an der Höhe der Wertminderung des Vertragsgegenstandes und dem zu erwartenden Erlös seiner Wiederveräußerung, so kann nicht gesagt werden, daß die Vereinbarung einer derartigen Konventionalstrafe an sich schon nichtig wäre. Es kann wohl eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe liegen (SZ 56/62; 1 Ob 691/83; 1 Ob 704/83); Behauptungen in dieser Richtung wurden aber vom Beklagten nicht aufgestellt. Geht man von der Geltung der hier in Frage stehenden Vertragsbestimmung aus, dann erscheint es zunächst durchaus vertragsgemäß, wenn die Klägerin den ihrer Berechnung zugrundeliegenden Restwert dadurch ermittelte, daß sie den im Vertrag vereinbarten Restwert (ohne Umsatzsteuer) entsprechend der restlichen Vertragslaufzeit von 33 Monaten um 33 Monatsraten erhöhte, die sich aus der Differenz zwischen dem Neuwert des Vertragsgegenstandes (ohne Umsatzsteuer) und dem im Vertrag vereinbarten Restwert (gleichfalls ohne Umsatzsteuer) und ihrer Aufteilung auf die Laufzeit des Vertrages von 60 Monaten ergeben. Dagegen wurde auch vom Beklagten nichts Konkretes ausgeführt. Was den von der Klägerin angenommenen Rücknahmewert betrifft, ist das Berufungsgericht auf Grund zutreffender Vertragsauslegung davon ausgegangen, daß mangels einer Vereinbarung über die Unüberprüfbarkeit dieses von der Klägerin zu schätzenden Rücknahmewertes die Ermittlung dieses Wertes durch die Klägerin überprüft werden kann (so auch 6 Ob 672/82 in einem ähnlich gelagerten Fall). Wenn das Berfungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinwies, daß sich diese Überprüfung nach den für die Klägerin vorgesehenen Kriterien richten müsse, ist das nicht recht verständlich, weil der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag derartige Kriterien nicht enthält. Nach dem Vertragszweck kann es sich aber nur um die Ermittlung des Verkehrswertes des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Rückstellung an die Klägerin handeln, weil nur dieser Wert dafür maßgebend sein kann, welchen Erlös die Klägerin aus einer Veräußerung des ihr zurückgestellten Fahrzeuges erwarten konnte.

Auch der Hinweis des Berufungsgerichtes, daß Kosten der Haftpflicht- und Kaskoversicherung des Fahrzeuges im Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht untergebracht werden könnten, ist nicht verständlich, da derartige Kosten im vorliegenden Fall von der Klägerin gar nicht verlangt wurden.

Insgesamt hat es aber bei der vom Berufungsgericht angeordneten Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes zu verbleiben, weil die Überprüfung des von der Klägerin angenommenen und vom Beklagten bestrittenen Rücknahmewertes, die der Sachlage nach nur durch die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für den Kraftfahrzeughandel erfolgen kann, erforderlich erscheint, um über die Höhe der Klagsforderung absprechen zu können.

Dem Rekurs der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Da dieses Rechtsmittel aber zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne des § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl. 1958/28 ua.).

Anmerkung

E09655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00589.86.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19861119_OGH0002_0080OB00589_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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