RS OGH 2022/11/21 7Ob588/83; 4Ob75/92; 6Ob50/98s; 6Ob146/01s; 6Ob152/04b; 8Ob69/08t; 6Ob83/14w; 8Ob3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 Abs2 BV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege gebietet die Ausnahme der Tätigkeit eines vom Gericht bestellten Sachverständigen von jenen Bestimmungen, wie etwa § 1330 Abs 2 ABGB, die einen Unterlassungsanspruch oder Widerrufsanspruch begründen könnten.Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege gebietet die Ausnahme der Tätigkeit eines vom Gericht bestellten Sachverständigen von jenen Bestimmungen, wie etwa Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, die einen Unterlassungsanspruch oder Widerrufsanspruch begründen könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten