RS OGH 1983/5/17 12Os121/82, 10Os211/84, 14Os156/02, 14Os96/05g

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Veröffentlicht am 17.05.1983
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Norm

StGB §2 D
StGB §153

Rechtssatz

Der Befugnismißbrauch eines Machthabers kann auch durch Unterlassen begangen werden, weil die Befugnis, über das Vermögen des Machtgebers zu verfügen oder ihn zu verpflichten, auch durch Nichtvornahme eines rechtlich gebotenen Tuns ausgeübt, somit gebraucht und solcherart mißbraucht werden kann, indem der Machthaber es pflichtwidrig unterläßt, mit der gebotenen rechtsgestaltenden Kraft die Vermögenslage des Machtgebers zu verbessern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089539

Dokumentnummer

JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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