RS OGH 1983/5/17 12Os121/82, 13Os65/90, 1Ob69/15a

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Veröffentlicht am 17.05.1983
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Norm

StGB §20 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch auf den Gegenstand setzt voraus, daß dieser noch vorhanden ist und der Dritte entweder einen dinglichen Anspruch oder eine obligatorischen Anspruch auf Herausgabe dieses Gegenstandes hat. Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen begründen keinen Rechtsanspruch "auf den Gegenstand", den der Täter empfangen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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