Norm
StGB §20 Abs1Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch auf den Gegenstand setzt voraus, daß dieser noch vorhanden ist und der Dritte entweder einen dinglichen Anspruch oder eine obligatorischen Anspruch auf Herausgabe dieses Gegenstandes hat. Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen begründen keinen Rechtsanspruch "auf den Gegenstand", den der Täter empfangen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090484Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015