RS OGH 2025/7/1 12Os121/82; 12Os91/84; 10Os15/87; 10Os39/87; 12Os59/91; 11Os76/93; 11Os172/01; 15Os1

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Veröffentlicht am 17.05.1983
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Rechtssatz

1.) Die Förderung einer Tat (im Sinne des § 12 dritter Fall StGB) kann nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, sofern dem Beitragstäter eine Garantenstellung hinsichtlich des vom unmittelbaren Täter beeinträchtigten Rechtsguts zukommt (worin auch der Unterschied zu § 286 StGB besteht) (ÖJZ-LSK 1983/138).1.) Die Förderung einer Tat (im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB) kann nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, sofern dem Beitragstäter eine Garantenstellung hinsichtlich des vom unmittelbaren Täter beeinträchtigten Rechtsguts zukommt (worin auch der Unterschied zu Paragraph 286, StGB besteht) (ÖJZ-LSK 1983/138).

2.) Eine solche - die Garantenstellung begründende - persönliche Erfolgsabwendungspflicht kommt auch bei Vermögensdelikten in Betracht, sofern dies dem spezifischen Zweck der Pflicht entspricht.

3.) Gleichwertigkeit (§ 2 aE StGB) ist gegeben, wenn bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch aktives Tun noch genügt und ihm insofern zumindest gleichzuhalten ist.3.) Gleichwertigkeit (Paragraph 2, aE StGB) ist gegeben, wenn bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch aktives Tun noch genügt und ihm insofern zumindest gleichzuhalten ist.

4.) In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen auch das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation und die Möglichkeit einer eigenen verhüteten Handlung umfassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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