RS OGH 1983/6/8 3Ob568/83

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Veröffentlicht am 08.06.1983
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Rechtssatz

Ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, in dem Bestimmungen über die Aufbewahrung von Faustfeuerwaffen enthalten sind, besteht nicht. Zwar bestimmt § 6 Abs 1 Z 2 WaffG, daß eine Person als verläßlich anzusehen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird; daß die Gefährlichkeit von Waffen es erfordert, diese sorgfältig zu verwahren, sodaß sie unberufenen Personen (insbesonders Jugendlichen) nicht zugänglich sind, sagt aber noch nichts darüber aus, wie eine sorgfältige Verwahrung beschaffen sein soll. Hiebei kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an.Ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, in dem Bestimmungen über die Aufbewahrung von Faustfeuerwaffen enthalten sind, besteht nicht. Zwar bestimmt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, daß eine Person als verläßlich anzusehen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird; daß die Gefährlichkeit von Waffen es erfordert, diese sorgfältig zu verwahren, sodaß sie unberufenen Personen (insbesonders Jugendlichen) nicht zugänglich sind, sagt aber noch nichts darüber aus, wie eine sorgfältige Verwahrung beschaffen sein soll. Hiebei kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 568/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 568/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027617

Dokumentnummer

JJR_19830608_OGH0002_0030OB00568_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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