RS OGH 2024/6/21 4Ob345/82; 8Ob554/85; 8Ob533/85; 3Ob544/86; 1Ob138/97v; 4Ob34/99z; 7Ob173/00t; 1Ob3

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Veröffentlicht am 28.06.1983
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Rechtssatz

Da die unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme eine Verletzung der inländischen Kollisionsnormen bedeutet, muss sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache auch ohne, ja sogar gegen den Willen der Prozessparteien wahrgenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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