RS OGH 1983/7/13 1Ob677/83, 7Ob686/87, 8Ob601/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1983
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Norm

ABGB §90
ABGB §91 F
ABGB §94

Rechtssatz

Die Ehegatten können zwar grundsätzlich ihre Lebensgemeinschaft autonom gestalten; ein Ehegatte muß es aber hinnehmen, daß der andere, gesetzlich einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufnimmt, auch wenn dadurch die Führung des gemeinsamen Haushaltes beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 677/83
    Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 677/83
  • 7 Ob 686/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 686/87
    Auch; nur: Die Ehegatten können zwar grundsätzlich ihre Lebensgemeinschaft autonom gestalten; ein Ehegatte muß es aber hinnehmen, daß der andere, Ehegatte eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufnimmt, auch wenn dadurch die Führung des gemeinsamen Haushaltes beeinträchtigt wird. (T1) Beisatz: Insbesondere bei finanziell beengten Verhältnissen. (T2)
  • 8 Ob 601/89
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 8 Ob 601/89
    nur: Die Ehegatten können zwar grundsätzlich ihre Lebensgemeinschaft autonom gestalten. (T3) Beisatz: Gegenstand der einvernehmlichen Gestaltung kann etwa auch die Rollenverteilung bei Erwerb und Haushaltsführung sowie die Verwendung der Mittel zum gemeinschaftlichen Leben sein. (T4) Veröff: JBl 1991,714 (Ferarri - Hofmann - Wellenhof)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009453

Dokumentnummer

JJR_19830713_OGH0002_0010OB00677_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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