Vgl auch; Beisatz: Geschlechtliche Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB nF setzt - ebenso wie Nötigung zum Beischlaf (§ 202 Abs 1 StGB aF), Nötigung zur Unzucht (§ 204 Abs 1 StGB aF) und der (anders als die Notzucht alten Rechts) nunmehr als Nötigungsdelikt konstruierte Tatbestand der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB nF - Eigenhändigkeit nicht voraus, sodass als unmittelbarer Täter auch anzusehen ist, wer eine Person zu einem Geschlechtsverkehr oder zu einer Unzuchtshandlung mit einem anderen nötigt. (T1) Veröff: EvBl 1990/32 S 149 = SSt 60/70 = RZ 1990/95 S 209
Vgl auch; Beisatz: Unmittelbarer Täter nach § 202 Abs 1 StGB kann auch sein, wer eine Person zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung eines anderen nötigt (WK-StGB - 2 § 202 Rz 2). (T2)