Norm
ABGB §16Rechtssatz
Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im § 1330 Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu.Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 16, ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EhrenbeleidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023