RS OGH 1983/9/8 8Ob1002/83, 2Ob1002/83, 8Ob1004/83, 8Ob1006/83, 2Ob1006/83, 8Ob1010/83, 2Ob1007/83,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1983
beobachten
merken

Norm

StVO allg
ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §508a

Rechtssatz

StVO; außerordentliche Revision nicht angenommen:

§ 19 StVO: Vorrangbestimmungen setzen Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraus.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1002/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 1002/83
  • 2 Ob 1002/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 2 Ob 1002/83
    Beisatz: Außerordentliche Revision angenommen: §§ 9 Abs 2, 49 Abs 1, 50 Z 11 StVO 1960; Frage der zulässigen Annäherungsgeschwindigkeit an Schutzweg nicht einheitlich entschieden. (T1)
  • 8 Ob 1004/83
    Entscheidungstext OGH 06.10.1983 8 Ob 1004/83
    Beisatz: Außerordentliche Revision nicht angenommen: §§ 13 Abs 2, 19 Abs 5 StVO; das Gebot, nach links im weiten Bogen einzubiegen, wurde durch § 13 Abs 2 StVO nicht beseitigt. Die Vorbeifahrt eines nach § 19 Abs 5 StVO Bevorrangten ist vom Linksabbieger noch vor Verlassen der eigenen rechten Fahrbahnhälfte abzuwarten. (T2)
  • 8 Ob 1006/83
    Entscheidungstext OGH 27.10.1983 8 Ob 1006/83
    Beisatz: Außerordentliche Revision nicht angenommen: § 21 StVO: Ständige Judikatur des OGH, wonach ein plötzlich einsetzendes und mit einer starken Geschwindigkeitsverminderung verbundenes Bremsen als jäh zu bezeichnen ist (vgl etwa ZVR 1980/95 ua). Daß eine ziffernmäßig genaue Bremsverzögerung im vorliegenden Fall nicht festgestellt wurde, vermag daran nicht zu ändern. (T3)
  • 2 Ob 1006/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 1006/83
    Beisatz: 1.) Verschuldensteilung (Verschuldensschadensteilung) zwischen Rodelfahrer und Lastkraftwagenlenker bzw Lastkraftwagenhalter.
    2.) Höhe des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung bei Unterschenkelamputation an einem fünfzehnjährigen. (T4)
  • 8 Ob 1010/83
    Entscheidungstext OGH 21.12.1983 8 Ob 1010/83
    Beisatz: Einem Kraftfahrer kann nur zugemutet werden, mit einer den Fall der Glatteisbildung berücksichtigenden geringen Geschwindigkeit zu fahren, wenn tatsächlich von ihm Glatteis festgestellt worden ist oder wenn konkrete Umstände darauf hinweisen, daß solches zu erwarten ist. (T5)
  • 2 Ob 1007/83
    Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 1007/83
    Beisatz: § 11 StVO - Verpflichtung des Lenkers eines einspurigen Kraftfahrzeug, nach Einordnen zur Fahrbahnmitte und Abgabe eines Handzeichens, unmittelbar vor dem Einbiegen nach links sich neuerlich zu überzeugen, ob ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer gefährdet wird? (T6)
  • 2 Ob 1001/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 1001/84
    Beisatz: Verschuldensteilung bei Vorrangverletzung gegenüber Benützen der linken Fahrbahnhälfte. (T7)
  • 8 Ob 1008/84
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 8 Ob 1008/84
    Beisatz: Bei Verschuldensteilung handelt es sich um Ermessensentscheidung. Voraussetzungen für die Pflicht zum Fahren auf halbe Sicht bei unterschiedlicher Fahrbahnbreite. Umstände des Einzelfalles sind entscheidend. (T8)
  • 2 Ob 1011/84
    Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 1011/84
    Beisatz: Überholen von Fußgängern; Verschuldensteilung zwischen einem unaufmerksam die Straße überquerenden Fußgänger und einem nicht unverzüglich reagierenden Kraftfahrer. (T9)
  • 2 Ob 1012/84
    Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 1012/84
    Beis wie T3 nur: § 21 StVO: Ständige Judikatur des OGH, wonach ein plötzlich einsetzendes und mit einer starken Geschwindigkeitsverminderung verbundenes Bremsen als jäh zu bezeichnen ist. (T10)
  • 8 Ob 1010/84
    Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 1010/84
    Beisatz: Vorrangverletzung wiegt in der Regel schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten. (T11)
  • 2 Ob 1014/84
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 2 Ob 1014/84
    Beisatz: Zulässigkeit eines Überholmanövers im Einzelfall. (T12)
  • 8 Ob 1011/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 1011/84
    Beisatz: Haben beide Fahrzeuge angehalten, so hat beim Losfahren keines der beiden den Vorrang. (T13)
  • 8 Ob 1013/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 1013/84
    Beisatz: 1) Kraftfahrzeuglenker kann sich Kindern gegenüber nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn nach den Umständen mit der Benützung der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist (hier: sechsjähriges Kind fährt mit Fahrrad in Schlangenlinie auf Gehsteig neben Fahrbahn.
    2) Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht erbracht, wenn Kraftfahrzeuglenker unter solchen Umständen seine Fahrweise nicht darauf einstellt, daß er einem allfälligen Fehlverhalten des Kindes rechtzeitig Rechnung tragen kann. (T14)
  • 2 Ob 33/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 33/84
    Beis wie T8 nur: Bei Verschuldensteilung handelt es sich um Ermessensentscheidung. Umstände des Einzelfalles sind entscheidend. (T15) Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen. (T16) Veröff: RZ 1985/3 S 20
  • 8 Ob 1015/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 1015/84
    Beisatz: Das Ausmaß des nach § 7 StVO einzuhaltenden Sicherheitsabstandes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere Breite, Beschaffenheit und Verlauf der Fahrbahn und die eingehaltene Geschwindigkeit zu berücksichtigen. (T17)
  • 8 Ob 1018/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 8 Ob 1018/84
    Beisatz: 1) Auftrag an einen Dienstnehmer (und dessen Annahme), den Gehsteig zu reinigen, ist eine rechtsgeschäftliche Übertragung im Sinne des § 93 Abs 5 StVO.
    2) Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 Abs 1 StVO oder eine gemäß § 93 Abs 5 StVO an seine Stelle tretende Person ist nicht als Halter eines Weges im Sinne des § 1319 a ABGB anzusehen und haftet daher auch für leichte Fahrlässigkeit. (T18)
  • 2 Ob 1019/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 2 Ob 1019/84
    Beisatz: Beweispflicht bei Unklarheiten über eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes. (T19)
  • 2 Ob 40/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1983 2 Ob 40/84
    Beisatz: Außerordentliche Revision in 2 Ob 1002/83 Folge gegeben. (T20)
  • 2 Ob 1022/84
    Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 1022/84
    Beisatz: § 20 Abs 1 StVO: Nur Langsamfahren ohne zwingenden Grund bildet Normverstoß. Luftverlust aus Reifen ist zwingender Grund. (T21)
  • 8 Ob 1020/84
    Entscheidungstext OGH 06.09.1984 8 Ob 1020/84
    Beisatz: §§ 9, 55 StVO: Nicht wahrnehmbare Bodenmarkierungen gelten nicht. (T22)
  • 8 Ob 1022/84
    Entscheidungstext OGH 06.09.1984 8 Ob 1022/84
    Beisatz: Zu frühes Blinken des Vorrangberechtigten. (T23)
  • 8 Ob 1024/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 8 Ob 1024/84
    Beisatz: Außerhalb der Begrenzungslinie liegender Streifen ist nicht "Fahrbahn"; Kraftfahrzeuge dürfen sich nur auf der Fahrbahn bewegen; Straßenteile sind dann rechtlich nicht der Fahrbahn zuzurechnen, wenn die Absicht der Straßenverwaltung, sie nicht dem Fahrzeugverkehr zu widmen, den Straßenbenützern augenfällig wird; jeder Fahrzeuglenker muss mit der Möglichkeit des Entgegenkommens eines Fahrzeuges von der höchstzulässigen Breite von 2,5 m rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einstellen. (T24)
  • 8 Ob 1028/84
    Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 1028/84
    Beisatz: Die Frage, ob Gefahrenzeichen nach § 50 Z 5 StVO (ohne Zusatztafel über den Verlauf der Vorrangstraße) (Vorrang geben) auch den entgegenkommenden, nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmer (oder nur dem "Querverkehr") Vorrang gibt, ist in ständiger Rechtsprechung geklärt. (T25)
  • 8 Ob 1031/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 1031/84
    Beisatz: Bestimmungen des § 106 KFG über Personenbeförderung und des § 26 Abs 4 KFG sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, die sich nicht nur an Fahrzeuglenker, sondern auch an mitbeförderte Person richtet. Ihr Schutzzweck liegt auch darin, Gefährdung der beförderten Person zu vermeiden. Schuldhafte Übertretung durch beförderte Person begründet ihr Mitverschulden, es sei denn, sie beweist dass Schaden in gleicher Weise auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre. Vorschriftsmäßiges Verhalten der beförderten Person könnte nur in Abstandnahme vom Mitfahrer bestehen. (T26)
  • 8 Ob 1032/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 1032/84
    Beis wie T6 nur: § 11 StVO - Verpflichtung des Lenkers. (T27)
  • 2 Ob 1030/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 1030/84
    Beisatz: Außerordentliche Revision angenommen: Liegt ein zulässiges Nebeneinadnerfahren im Sinne des § 7 Abs 3 StVO vor oder ein unzulässiger Überholvorgang, wenn nur zwei Fahrzeuge jeweils auf einem der beiden für die betreffende Fahrtrichtung vorhandenen Fahrstreifen fahren und sich der im rechten Fahrstreifen mit höherer Geschwindigkeit fahrende Lenker an dem im linken Fahrstreifen und langsameren Kraftfahrzeug vorbeibewegt. (T28)
  • 8 Ob 1033/84
    Entscheidungstext OGH 06.12.1984 8 Ob 1033/84
    Beisatz: Verhalten des Fußgängers bei Überquerung der Fahrbahn (außerhalb eines Schutzweges) vor herannahendem Fahrzeug. (T29)
  • 2 Ob 1026/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 2 Ob 1026/95
    Beis wie T15; Beisatz: Hier: Mitverschulden des Klägers mit einem Viertel ausgemessen, der sich ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Erstbeklagten in den nicht einsehbaren Bereich vor der Schaufel des Radladers begeben und den Gefahrenbereich auch nach Erhöhung der Motordrehzahl nicht verlassen hat - gegenüber dem Verschulden des Erstbeklagten - der trotz Sichtbehinderung ohne weitere Vorkehrungen mit dem Radlader losfuhr. (T30)
  • 2 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 06.04.1995 2 Ob 26/95
    Beisatz: § 93 Abs 1 StVO: Die Frage der Zumutbarkeit der Streupflicht ist immer anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (T31)
  • 2 Ob 146/98d
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 2 Ob 146/98d
    Beisatz: Die Frage des Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T32)
  • 2 Ob 179/99h
    Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 179/99h
    Vgl
  • 2 Ob 288/01v
    Entscheidungstext OGH 05.09.2002 2 Ob 288/01v
    Vgl auch; Beis wie T22
  • 2 Ob 80/11w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 80/11w
    Beis wie T32
  • 2 Ob 152/11h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 152/11h
    nur: Vorrangbestimmungen setzen Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraus. (T33)
  • 3 Ob 61/14p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 61/14p
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Mitverschulden der Fahrerin eines Segway im Ausmaß von ¼ bei einem Sturz wegen überhöhter Geschwindigkeit, wodurch sie einen aus dem Boden ragenden Stein nicht als Gefahr erkannte, gegenüber mangelhafter und verharmlosender Instruktion durch die Beklagte. (T34)
  • 2 Ob 61/22t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 61/22t
    Beisatz: Verschuldensteilung 1 : 1; Vorrangverletzung durch PKW-Lenker, Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften durch Radfahrer. (T35)

Schlagworte

Auto, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044241

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten