RS OGH 1994/3/3 6Ob725/83, 6Ob585/85, 1Ob630/85, 1Ob584/91, 2Ob509/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1983
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Norm

AußStrG §229
EheG §88
  1. AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EheG § 88 heute
  2. EheG § 88 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. EheG § 88 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Auch bei Einigkeit beider Ehegatten über die Zuweisung einer nach § 88 EheG qualifizierten Ehewohnung an den betriebsfremden Eheteil (selbst bei gerichtlich protokolliertem Einvernehmen hierüber) ist über die Rechtfertigung einer ablehnenden Haltung des wohnungsvergebenden Dritten im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG zu entscheiden; beide Ehegatten sind notwendige Verfahrensbeteiligte.Auch bei Einigkeit beider Ehegatten über die Zuweisung einer nach Paragraph 88, EheG qualifizierten Ehewohnung an den betriebsfremden Eheteil (selbst bei gerichtlich protokolliertem Einvernehmen hierüber) ist über die Rechtfertigung einer ablehnenden Haltung des wohnungsvergebenden Dritten im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG zu entscheiden; beide Ehegatten sind notwendige Verfahrensbeteiligte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008479

Dokumentnummer

JJR_19830908_OGH0002_0060OB00725_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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