Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Amtshandlungen des Vorsitzenden im Zwischenverfahren (hier: Vernehmungen des Angeklagten) vermögen den im § 68 Abs 2 StPO vorgesehenen Ausschließungsgrund und damit den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu begründen.Amtshandlungen des Vorsitzenden im Zwischenverfahren (hier: Vernehmungen des Angeklagten) vermögen den im Paragraph 68, Absatz 2, StPO vorgesehenen Ausschließungsgrund und damit den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097362Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016