RS OGH 2020/7/23 1Ob750/83, 3Ob88/89, 1Ob673/90, 7Ob595/91, 1Ob127/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1983
beobachten
merken

Norm

JN §99
JN §104 F
KSchG §14
ZPO §240 A
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. KSchG § 14 heute
  2. KSchG § 14 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. KSchG § 14 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 240 heute
  2. ZPO § 240 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 240 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 240 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

§ 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. Dies gilt auch für den Gerichtsstand nach § 99 JN. Der Beklagte kann jedoch noch in der Klagebeantwortung die Unzuständigkeitseinrede mit der Behauptung erheben, er habe in Österreich nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes einen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist dann nur gegeben, wenn einer der drei Anknüpfungspunkte des § 14 Abs 1 KSchG vorliegt.Paragraph 14, KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. Dies gilt auch für den Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN. Der Beklagte kann jedoch noch in der Klagebeantwortung die Unzuständigkeitseinrede mit der Behauptung erheben, er habe in Österreich nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes einen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist dann nur gegeben, wenn einer der drei Anknüpfungspunkte des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG vorliegt.

Entscheidungstexte

  • RS0039759">1 Ob 750/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 750/83
    Veröff: EvBl 1984/97 S 393 = SZ 56/159
  • RS0039759">3 Ob 88/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 88/89
    nur: § 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. (T1) Veröff: JBl 1990,385 = SZ 62/178
  • RS0039759">1 Ob 673/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 673/90
    nur: § 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. (T2) Veröff: SZ 63/188 = JBl 1992,256 = EvBl 1991/16 S 102 = ÖBA 1991,384
  • RS0039759">7 Ob 595/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 595/91
    nur T2; Beisatz: Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist eine (vorprozessuale) Prozeßhandlung, die in ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen ist. (T3)
  • RS0039759">1 Ob 127/20p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2020 1 Ob 127/20p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039759

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten