RS OGH 1983/11/17 7Ob729/83, 5Ob8/87, 5Ob79/87, 4Ob82/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1983
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Norm

ZPO §526 F
ZPO §527 B1

Rechtssatz

Die Nennung des § 527 Abs 2 ZPO in § 526 Abs 2 ZPO bezieht sich nicht auf das bloße Unterlassen eines Rechtskraftvorbehaltes. Die Änderung des § 526 Abs 2 ZPO ist eine Folge des Einbaues des Gedankens der Zulassungsrevision in die Bestimmungen über den Rekurs an den OGH. Die Ergänzung des Abs 2 übernimmt das, was im § 508 a Abs 1 ZPO für die Revision gesagt ist. Die Neufassung des Abs 3 soll klarer als die bisherige Fassung ausdrücken, daß aus dem § 500 ZPO nicht nur die Regeln über das Verhalten des Gerichtes zweiter Instanz übernommen werden, sondern auch die Rechtsmittelbeschränkungen des letzten Absatzes.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 729/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 729/83
    Veröff: EvBl 1984/16 S 48 = RZ 1984/57 S 181
  • 5 Ob 8/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 8/87
    nur: Die Nennung des § 527 Abs 2 ZPO in § 526 Abs 2 ZPO bezieht sich nicht auf das bloße Unterlassen eines Rechtskraftvorbehaltes. (T1) Beisatz: Die Unterlassung eines Ausspruchs eines Rechtskraftvorbehalts ist nicht mit Revisionsrekurs (Rekurs) an den OGH bekämpfbar. (T2) Veröff: WoBl 1988,120
  • 5 Ob 79/87
    Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 79/87
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 82/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 82/88
    Vgl auch; Beisatz: § 526 Abs 2 ZPO erweitert die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht; er schränkt vielmehr weiter ein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044026

Dokumentnummer

JJR_19831117_OGH0002_0070OB00729_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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