RS OGH 1988/9/13 7Ob729/83, 5Ob8/87, 5Ob79/87, 4Ob82/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1983
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Norm

ZPO §526 F
ZPO §527 B1
  1. ZPO § 526 heute
  2. ZPO § 526 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 527 heute
  2. ZPO § 527 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 527 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Nennung des § 527 Abs 2 ZPO in § 526 Abs 2 ZPO bezieht sich nicht auf das bloße Unterlassen eines Rechtskraftvorbehaltes. Die Änderung des § 526 Abs 2 ZPO ist eine Folge des Einbaues des Gedankens der Zulassungsrevision in die Bestimmungen über den Rekurs an den OGH. Die Ergänzung des Abs 2 übernimmt das, was im § 508 a Abs 1 ZPO für die Revision gesagt ist. Die Neufassung des Abs 3 soll klarer als die bisherige Fassung ausdrücken, daß aus dem § 500 ZPO nicht nur die Regeln über das Verhalten des Gerichtes zweiter Instanz übernommen werden, sondern auch die Rechtsmittelbeschränkungen des letzten Absatzes.Die Nennung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bezieht sich nicht auf das bloße Unterlassen eines Rechtskraftvorbehaltes. Die Änderung des Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist eine Folge des Einbaues des Gedankens der Zulassungsrevision in die Bestimmungen über den Rekurs an den OGH. Die Ergänzung des Absatz 2, übernimmt das, was im Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO für die Revision gesagt ist. Die Neufassung des Absatz 3, soll klarer als die bisherige Fassung ausdrücken, daß aus dem Paragraph 500, ZPO nicht nur die Regeln über das Verhalten des Gerichtes zweiter Instanz übernommen werden, sondern auch die Rechtsmittelbeschränkungen des letzten Absatzes.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 729/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 729/83
    Veröff: EvBl 1984/16 S 48 = RZ 1984/57 S 181
  • RS0044026">5 Ob 8/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 8/87
    nur: Die Nennung des § 527 Abs 2 ZPO in § 526 Abs 2 ZPO bezieht sich nicht auf das bloße Unterlassen eines Rechtskraftvorbehaltes. (T1) Beisatz: Die Unterlassung eines Ausspruchs eines Rechtskraftvorbehalts ist nicht mit Revisionsrekurs (Rekurs) an den OGH bekämpfbar. (T2) Veröff: WoBl 1988,120
  • RS0044026">5 Ob 79/87
    Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 79/87
    Auch; Beis wie T2
  • RS0044026">4 Ob 82/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 82/88
    Vgl auch; Beisatz: § 526 Abs 2 ZPO erweitert die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht; er schränkt vielmehr weiter ein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044026

Dokumentnummer

JJR_19831117_OGH0002_0070OB00729_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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