Norm
ZPO §526 FRechtssatz
Die Nennung des § 527 Abs 2 ZPO in § 526 Abs 2 ZPO bezieht sich nicht auf das bloße Unterlassen eines Rechtskraftvorbehaltes. Die Änderung des § 526 Abs 2 ZPO ist eine Folge des Einbaues des Gedankens der Zulassungsrevision in die Bestimmungen über den Rekurs an den OGH. Die Ergänzung des Abs 2 übernimmt das, was im § 508 a Abs 1 ZPO für die Revision gesagt ist. Die Neufassung des Abs 3 soll klarer als die bisherige Fassung ausdrücken, daß aus dem § 500 ZPO nicht nur die Regeln über das Verhalten des Gerichtes zweiter Instanz übernommen werden, sondern auch die Rechtsmittelbeschränkungen des letzten Absatzes.Die Nennung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bezieht sich nicht auf das bloße Unterlassen eines Rechtskraftvorbehaltes. Die Änderung des Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist eine Folge des Einbaues des Gedankens der Zulassungsrevision in die Bestimmungen über den Rekurs an den OGH. Die Ergänzung des Absatz 2, übernimmt das, was im Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO für die Revision gesagt ist. Die Neufassung des Absatz 3, soll klarer als die bisherige Fassung ausdrücken, daß aus dem Paragraph 500, ZPO nicht nur die Regeln über das Verhalten des Gerichtes zweiter Instanz übernommen werden, sondern auch die Rechtsmittelbeschränkungen des letzten Absatzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044026Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0070OB00729_8300000_001