Norm
JGG 1961 §12 Abs2Rechtssatz
Gegen einen Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG ist eine Berufung des Angeklagten nur insoferne zulässig, als dieser damit die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 12 Abs 2 JGG anstrebt.Gegen einen Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG ist eine Berufung des Angeklagten nur insoferne zulässig, als dieser damit die Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, JGG anstrebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0088602Dokumentnummer
JJR_19831122_OGH0002_0100OS00185_5300000_001