RS OGH 1983/12/15 6Ob760/83, 6Ob623/84, 6Ob686/84, 5Ob574/85, 6Ob640/86, 8Ob621/86, 4Ob563/87, 6Ob57

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Norm

EheG §94 Abs1

Rechtssatz

Die bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057677

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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