Norm
StGB §42Rechtssatz
Dass dem Angeklagten auch eine weitere, mit einer die Grenze von einem Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung zur Last liegt, schließt die Anwendung des § 42 StGB auf in dessen Abs 1 genannte Taten nicht aus.Dass dem Angeklagten auch eine weitere, mit einer die Grenze von einem Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung zur Last liegt, schließt die Anwendung des Paragraph 42, StGB auf in dessen Absatz eins, genannte Taten nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019