Norm
ZPO §500 Abs3 IIIaRechtssatz
Wenn auch das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, (§ 500 Abs 3 ZPO) und wenn auch die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben sind, so ist der Revision dennoch nicht Folge zu geben, wenn der Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird. (Hier: in der richtigerweise zugelassenen Revision wurde nur die Verschuldensteilung bekämpft).Wenn auch das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) und wenn auch die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben sind, so ist der Revision dennoch nicht Folge zu geben, wenn der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird. (Hier: in der richtigerweise zugelassenen Revision wurde nur die Verschuldensteilung bekämpft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042475Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0080OB00184_8300000_001