RS OGH 1984/3/29 8Ob225/83, 7Ob1004/84, 1Ob569/84 (1Ob570/84), 8Ob9/84, 8Ob531/86, 8Ob540/86, 2Ob720

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Veröffentlicht am 29.03.1984
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Norm

ZPO §125
ZPO §225 Abs1
ZPO §464

Rechtssatz

Wurde das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt, dann endet, soweit es sich um keine Ferialsache handelt, die vierwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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