TE OGH 1988/10/20 7Ob684/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde P***, Schauspielerin, München 5, Baaderstraße 28, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei R*** S***

reg. Genossenschaft mbH, Salzburg, Schwarzstraße 13-15, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 401.449,17 S sA und Rechtsgestaltung (Gesamtstreitwert 764.300 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. April 1988, GZ 1 R 325/87-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. September 1987, GZ 4 Cg 57/86-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.795,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.254,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hat Dr. Thorgerd P***, dem verstorbenen Ehegatten der Klägerin, im Jahre 1978 einen Überziehungskredit mit einem Überziehungsrahmen von vorerst 80.000 S eingeräumt, wobei dieser Rahmen im Laufe der Jahre auf 300.000 S aufgestockt wurde. Der Kredit lief über das Konto Nr. 153.700. Die Klägerin unterfertigte den Kreditvertrag als Mitschuldnerin gemeinsam mit ihrem Gatten, ebenso wie die jeweiligen Aufstockungen. Außerdem unterfertigte sie eine Vereinbarung über die Verlängerung der Laufzeit dieses Kredites. Bereits früher hatte die Klägerin zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten Höchstbetragshypotheken auf ihren Liegenschaften eingeräumt. In dem nunmehrigen Kreditvertrag wurde vereinbart, daß diese Höchstbetragshypotheken auch der Sicherung des oben erwähnten Kredites dienen sollten. Schließlich hatte die Klägerin von der Beklagten für einen bei einer deutschen Bank aufgenommenen Kredit eine Bankgarantie über 100.000 DM erhalten. Bei dem erwähnten Konto handelte es sich um jenes, über das der Gatte der Klägerin seine Geschäfte als Rechtsanwalt abwickelte.

Anfang 1982 wies das Konto Nr. 153.700 einen erheblichen Passivstand auf. Der Gatte der Klägerin teilte dieser mit, daß er die hohe Zinsenbelastung nicht mehr bezahlen könne und ersuchte sie, weil sie Devisenausländerin sei, in der Schweiz einen günstigen Kredit aufzunehmen. Tatsächlich wurde der Klägerin von einer Schweizer Bank ein Kredit gewährt, mit dem in erster Linie die für den deutschen Kredit gegebene Bankgarantie zurückerworben und an die Beklagte zurückgestellt wurde. Den Rest dieses Kredites verwendete die Klägerin zur Abdeckung des Passivsaldos auf dem Konto Nr. 153.700, sodaß auf diesem Konto nunmehr ein Guthaben von 96.228,27 S aufschien. Ein Sacharbeiter der Beklagten hatte vorher in einem Schreiben an die Klägerin darauf hingewiesen, daß mit dem nach Abdeckung der Bankgarantie verbleibenden Geld alle Haftungen der Klägerin gegenüber der Beklagten abgedeckt werden. In der Folge nützte der Gatte der Klägerin die Kreditrahmen nicht nur weiter aus, sondern überzog ihn laufend derart, daß an seinem Todestag (23. März 1983) ein Debetsaldo von 736.555,17 S bestand.

Im Mai 1983 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Konto Nr. 153.700 abzudecken. Die Klägerin suchte hierauf in Begleitung eines Rechtsanwaltes die Beklagte auf, wobei ihr der Passivsaldo mit rund 750.000 S genannt wurde. Aufgrund der ihrem Anwalt von der Klägerin ausgehändigten Pfandbestellungsurkunden ging dieser davon aus, daß die Klägerin für den gesamten Saldo, zumindest dinglich, hafte. Bei einer anschließenden Besprechung der Klägerin und ihres Anwaltes einerseits und eines Vertreters der Beklagten andererseits wurde die Haftung der Klägerin für den Minussaldo auf dem Konto Nr. 153.700 nicht mehr aufgeworfen, weil der Anwalt der Klägerin, für den Vertreter der Beklagten erkennbar, vom Bestehen einer solchen Haftung ausging. Man sprach lediglich über die Art und Weise der Rückzahlung. Das Ergebnis der Verhandlungen war, daß die Klägerin mit Vertrag vom 29. Juli 1983 den Passivsaldo auf Konto Nr. 153.700 im Betrag von 764.300 S mit Hilfe eines Abstattungskreditvertrages zu Konto Nr. 429.928 abdecke. In der Folge leistete die Klägerin aufgrund dieses Abstattungskreditvertrages erhebliche Zahlungen an die Beklagte. Erst im Jahre 1985 vertrat die Klägerin den Standpunkt, sie sei bei Abschluß des Abstattungskreditvertrages in Irrtum geführt worden, weshalb die Beklagte die erhaltenen Zahlungen rückzuerstatten hätte. Außerdem sei der Abstattungskreditvertrag unwirksam.

Das Erstgericht hat die Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin die geleisteten Zahlungen von 401.499,17 S sA zurückzuzahlen und ausgesprochen, daß der am 29. Juli 1983 zu Konto Nr. 429.928 abgeschlossene Kreditvertrag aufgehoben sei. Ein geringfügiges Zinsenmehrbegehren hat es abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, die Klägerin habe erkennbar nur für eigene Schulden haften wollen. Aufgrund der Rückzahlung mit Hilfe des Schweizer Kredites sei eine weitere Haftung für Schulden ihres Ehegatten nicht mehr gegeben.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es den Abstattungskreditvertrag als Neuerungsvertrag beurteilte, unter Berücksichtigung der Judikatur und Literatur die wesentlichen Grundsätze für die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums darlegte und ausführte, die Klägerin habe die Haftung für den ihrem Gatten eingeräumten Kredit ohne jede Einschränkung als Mitschuldnerin übernommen. Aus dieser Haftung sei sie nie entlassen worden. Aus diesem Grunde habe sie sich bei Abschluß des Abstattungskreditvertrages nicht in einem Irrtum befunden. Vielmehr sei sie von der richtigen Sach- und Rechtslage ausgegangen.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Die Revision ist im Sinne des § 125 Abs 1 ZPO rechtzeitig überreicht worden, weil der Tag der Zustellung des angefochtenen Urteiles (6. Juli 1988) der Klägerin nicht zur Gänze zur Verfügung stand, weshalb er in die Revisionsfrist nicht einzurechnen war. Der in der Revisionsbeantwortung genannten Entscheidung (SZ 57/65) lag ein Fall zugrunde, in dem die Zustellung der angefochtenen Entscheidung in den Gerichtsferien erfolgte, sodaß der erste Tag nach Ablauf der Gerichtsferien dem Rechtsmittelwerber voll zur Verfügung stand und deshalb in die Rechtsmittelfrist einzurechnen war. Dieser Fall ist daher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Eine listige Irreführung der Klägerin durch die Beklagte (§ 870 ABGB) scheidet nach den getroffenen Feststellungen von vorneherein aus. Die ursprünglich von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Mitteilung der Beklagten, auf dem Kreditkonto ihres Ehegatten scheine ein Passivsaldo von rund 750.000 S auf, sei unrichtig gewesen, wurde durch das Beweisverfahren widerlegt. Ferner steht fest, daß die Beklagte die von der Klägerin mit Hilfe des Schweizer Kredites eingezahlten Beträge zur Abdeckung des Passivsaldos auf dem Konto ihres Ehegatten verwendet hat und daß der neuerliche Passivsaldo trotz Abdeckung des alten entstanden war. Die diesbezüglichen Informationen der Beklagten beruhten daher auf Richtigkeit. Welches andere Vorgehen der Beklagten eine listige Irreführung begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Offenbar hält auch die Klägerin im Revisionsverfahren die Behauptung listiger Irreführung nicht mehr aufrecht, weil die Ausführungen der Revision in diese Richtung nichts erkennen lassen.

Was die Anfechtung wegen Irrtums nach § 871 ABGB anlangt, so ist vorerst davon auszugehen, daß unter Irrtum die unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit anzusehen ist (Rummel Rz 2 zu § 871). Ist daher die Klägerin bei Abschluß des Abstattungskreditvertrages von Umständen ausgegangen, die der Wirklichkeit entsprochen haben, so kann von einem Irrtum keine Rede sein. Nur wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre der Vertrag dann anfechtbar, wenn der allfällige Irrtum der Klägerin durch die Beklagte veranlaßt war oder dieser aus den Umständen offenbar auffallen mußte (eine rechtzeitige Aufklärung eines allfälligen Irrtums scheidet hier aus).

Bei Abschluß des Abstattungskreditvertrages hatte die Klägerin Unterlagen in der Hand, die ihr praktisch über alle zur Beurteilung der Rechtslage erforderlichen Umstände Klarheit verschaffen mußten. Sie mußte den Inhalt des Kreditvertrages mit ihr und ihrem Ehegatten sowie die jeweiligen Aufstockungen und Verlängerungen dieses Vertrages ebenso kennen, wie den Inhalt der Korrespondenz bezüglich Abstattung eines Passivsaldos mit Hilfe eines Schweizer Kredites und die tatsächliche Einzahlung auf das fragliche Konto. Sollte die Klägerin bei den Verhandlungen mit der Beklagten ihr bekannte Umstände oder Urkunden übersehen oder ihren Anwalt über den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig informiert haben, so wäre dies ein Umstand, der nicht von der Beklagten veranlaßt worden ist. Es ist auch nichts hervorgekommen, woraus der Schluß gerechtfertigt wäre, der Beklagten hätte ein durch ein Übersehen der Klägerin veranlaßter Irrtum offenbar auffallen müssen. Die einzige Tatsache, die der Klägerin ausschließlich aufgrund einer Mitteilung der Beklagten bekannt sein konnte, war die Höhe des nunmehrigen Passivstandes auf dem damals strittigen Konto. Diese Höhe wurde der Klägerin jedoch von der Beklagten richtig bekanntgegeben, wobei die Beklagte auch die Einzahlungen der Klägerin auf dieses Konto berücksichtigt hatte. Aus diesem Grunde bewirkte die Mitteilung der Beklagten in diesem Punkte keine unrichtige Vorstellung der Klägerin von der Wirklichkeit. Im Tatsachenbereich konnte daher die Klägerin nicht durch die Beklagte in die Irre geführt worden sein. Was nun die Behauptung, die Klägerin hafte für den Passivsaldo auf dem Konto ihres Ehegatten, anlangt, so handelt es sich hiebei um einen von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt. Es kann hier unerörtert bleiben, inwieweit das bloße Einnehmen eines Rechtsstandpunktes überhaupt eine Irrtumsanfechtung begründen kann. Hier mögen allenfalls Treuepflichten der Bank gegenüber ihren Kunden eine Rolle spielen. Im vorliegenden Fall hat jedoch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, zumindest für den vertraglichen Kreditrahmen, richtig war, weil die Klägerin tatsächlich uneingeschränkt die Haftung für sämtliche Forderungen der Beklagten aufgrund dieses Kreditvertrages übernommen hatte. Von welchen Vorstellungen sie hiebei ausgegangen war, spielt keine Rolle, weil es nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis ankommt, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der Willenserklärung gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel Rz 8 zu § 863, SZ 46/9, JBl 1977, 486 ua). Im Hinblick auf den Wortlaut des Kreditvertrages konnte aber die Beklagte die ohne Einschränkung abgegebene Verpflichtungserklärung der Klägerin nur dahin verstehen, daß die Klägerin, solange der Kreditvertrag aufrecht war, für sämtliche Kreditverpflichtungen aus diesem Vertrag uneingeschränkt haften werde. Da es sich hiebei um einen jederzeit ausnützbaren Rahmenkredit handelte, lag es in der Natur der Sache, daß der Kontostand variierte. Allenfalls war auch mit einer zeitweiligen Abdeckung des Kredites zu rechnen. Aus dem Wesen eines solchen Vertrages ergibt sich aber, daß eine solche zeitweilige Abdeckung des Kredites nicht die Haftung für eine spätere Wiederinanspruchnahme des Kredites ausschließt. Immerhin war die Klägerin selbst neben ihrem Ehegatten Kreditnehmerin und daher direkt Verpflichtete aus dem Vertrag. Nur in diesem Sinne konnte sie daher auch die Erklärung der Beklagten verstehen, daß mit eingegangenen Zahlungen jene Schuld abgedeckt werde, für die sie hafte. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte tatsächlich nachgekommen. Das schloß aber nicht aus, daß die Klägerin, solange der Kreditvertrag aufrecht blieb, für eine neuerliche Inanspruchnahme des Kredites, sei es durch sie selbst, sei es durch ihren Ehegatten, zu haften habe. Das in der Revision genannte Schreiben ändert daher an der rechtlichen Beurteilung nichts. Dazu kommt aber, daß der Klägerin dieses Schreiben bei Abschluß des Abstattungskreditvertrages bekannt war, weshalb es jetzt nicht zur Anfechtung des Abstattungskreditvertrages wegen Irrtums herangezogen werden kann.

Auch wenn man die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich der Haftung der Klägerin für eine lediglich von ihrem Ehegatten ohne ihr Wissen vorgenommene Überziehung über den gewährten Kreditrahmen hinaus nicht teilen sollte, käme man zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Gerade der Umstand einer solchen Überziehung mußte der Klägerin nämlich bei Abschluß des Abstattungskreditvertrages bekannt sein, weil die Klägerin damals wissen mußte, daß der ursprüngliche Kreditvertrag mit 300.000 S begrenzt war, demnach die ihr genannte Summe weit über diesen Rahmen hinausging. Daß aber die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hafte für den Überziehungsbetrag, nicht der wahren Rechtsansicht der Beklagten entsprochen hätte, sondern nur zum Zwecke der Irreführung der Klägerin aufgestellt worden war, ist nicht bewiesen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Beklagte diese (keinesfalls gänzlich unvertretbare) Rechtsansicht ernstlich vertreten hat. Sie konnte daher nicht davon ausgehen, daß die anwaltlich vertretene Klägerin beim Akzeptieren dieses Standpunktes der Beklagten in einem Rechtsirrtum befangen war. Demnach kann auch in diesem Punkte von einer Veranlassung eines allfälligen Irrtums der Klägerin durch die Beklagte ebensowenig die Rede sein, wie davon, daß der Beklagten ein solcher Irrtum der Klägerin auffallen hätte müssen. Zutreffend hat demnach das Berufungsgericht die Anfechtung des Abstattungskreditvertrages wegen Irrtums als nicht berechtigt erachtet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15802

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00684.88.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19881020_OGH0002_0070OB00684_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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