TE OGH 1992/6/24 1Ob574/92

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lenke Lili H***** Gesellschaft mbH & Co KG,*****, vertreten durch Dr.Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Wilhelm B*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 35.000,-- S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 31.März 1992, AZ 45 R 210/92, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5.Dezember 1991, GZ 24 C 99/89w-35, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagtenvertreter erhob am 4.Februar 1992 (Postaufgabe) Berufung gegen das ihm am 3.Jänner 1992, somit innerhalb der Gerichtsferien zugestellte Urteil des Erstgerichtes. Eine Ferialsache liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten als verspätet zurück und stellte seinen Beschluß den Parteien direkt zu. Die rechtzeitige Berufung der klagenden Partei ist noch unerledigt.

Der offenbar irrtümlich an das Oberlandesgericht Wien gerichtete Rekurs des Beklagten - eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichtes ist hier unerheblich, zumal kein Zweifel besteht, welches Gericht gemeint ist - ist nicht gerechtfertigt.

Die vierwöchige Berufungsfrist nach § 464 Abs 1 ZPO beginnt für jede

Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen

Ausfertigung des Urteils (§ 464 Abs 2 ZPO) und endet nach § 125 Abs 2

erster Satz ZPO mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche

..., welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des

fristauslösenden Ereignisse entspricht. Fällt der ... Beginn der

Frist in die Gerichtsferien, so wird gemäß § 225 Abs 1 ZPO die Frist

um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien

verlängert. Gemäß § 222 ZPO dauern die Gerichtsferien ... und vom

24. Dezember bis 6.Jänner. Im vorliegenden Fall verlängerte sich die dem Beklagten zur Verfügung stehende Rechtsmittelfrist deshalb um drei Tage (4. bis 6.Jänner 1992) und endete dementsprechend mit Ablauf des 3.Februar 1992 (RZ 1989/108 ua), einem Montag. Der Beginn der Frist wird durch § 225 Abs 1 ZPO nicht verschoben (3 Ob 502, 503/84). Der Beklagte erkennt selbst, daß seine Anregung, eine Zustellung innerhalb der Gerichtsferien als am ersten Tag nach dem Ende der Gerichtsferien als zugestellt anzusehen, mit der gesetzlichen Regelung der §§ 125 Abs 2, 225 Abs 1 ZPO nicht im Einklang steht (vgl dazu auch SZ 57/65 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E30672

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00574.92.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19920624_OGH0002_0010OB00574_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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