Norm
KSchG §13Rechtssatz
Die rechtserzeugenden Tatsachen des § 13 KSchG hat der Unternehmer gemäß § 226 Abs 1 ZPO schon in der Klage anzuführen. Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß § 396 ZPO mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen.Die rechtserzeugenden Tatsachen des Paragraph 13, KSchG hat der Unternehmer gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO schon in der Klage anzuführen. Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß Paragraph 396, ZPO mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037860Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017