Norm
EO §331 FRechtssatz
Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibte Erwerberin der Liegenschaft sind nach § 331 EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so daß er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zugleich nach § 333 Ab 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann.Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibte Erwerberin der Liegenschaft sind nach Paragraph 331, EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so daß er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zugleich nach Paragraph 333, Ab 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004273Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00017_8400000_004