RS OGH 1990/5/16 3Ob17/84, 3Ob45/84, 3Ob88/86, 3Ob59/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1984
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Norm

EO §331 F
EO §333 Abs2
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 333 heute
  2. EO § 333 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 333 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibte Erwerberin der Liegenschaft sind nach § 331 EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so daß er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zugleich nach § 333 Ab 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann.Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibte Erwerberin der Liegenschaft sind nach Paragraph 331, EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so daß er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zugleich nach Paragraph 333, Ab 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004273

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0030OB00017_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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