TE OGH 1984/5/23 3Ob45/84

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Veröffentlicht am 23.05.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Heide W*****, vertreten durch Dr. Herbert Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Friederike S*****, vertreten durch Dr. Emmerich Fritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 659.264,-- s. A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 20. Jänner 1984, GZ 46 R 406/83-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 10. März 1983, GZ 6 E 42/83-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 7. 4. 1982, 3 A 653/80, wurde der Nachlass des Ing. Karl Hans S***** der verpflichteten Partei zur Gänze eingeantwortet. Auf Grund des Teilanerkenntnisurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. 10. 1982, 40 b Cg 409/82, ist die verpflichtet Partei schuldig, der betreibenden Partei den Betrag von S 659.264,-- s. A. bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ 428 des Grundbuches der Katastralgemeinde Hernals und in die weiter im Inventar verzeichneten Aktiva in der vorgenannten Abhandlungssache des Bezirksgerichtes Hernals zu bezahlen.

Die betreibende Partei stellte den Antrag, ihr auf Grund des Anerkenntnisurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. 10. 1982, 40 b Cg 409/82, gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der Forderung von S 659.264,-- samt 4 % Zinsen seit 7. 4. 1982 und der Antragskosten die Exekution durch die an die betreibende Partei gerichtete Ermächtigung zu bewilligen, im Namen der verpflichteten Partei auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Hernals vom 7. 4. 1982, 3 A 653/80, zu beantragen, dass ob der dem Erblasser Ing. Karl S***** bücherlich zugeschriebenen Liegenschaft EZ ***** die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die verpflichtete Partei bewilligt werde.

Mit Beschluss vom 10. 3. 1983, ON 2, bewilligte das Erstgericht die beantragte Exekution.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Das Recht des außerbücherlichen Erwerbers einer Liegenschaft auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft sei für sich allein nicht pfändbar. Gepfändet werden könnten gemäß § 331 EO nur die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer aufscheinenden Erwerber einer Liegenschaft. Die betreibende Partei habe jedoch eine Pfändung gar nicht beantragt. Eine Bewilligung der Exekution durch die an die betreibende Partei gerichtete Ermächtigung, im Namen der verpflichteten Partei die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu beantragen, sehe das Gesetz nicht vor; eine derartige Ermächtigung stelle vielmehr einen Verwertungsschritt im Rahmen des Verfahrens nach § 333 EO dar. Die Einleitung des Verwertungsverfahrens setze aber die Pfändung eines vermögenswerten Rechts voraus. Der Exekutionsantrag sei daher in der vorliegenden Form zur Bewilligung der Exekution nicht geeignet.

Die betreibende Partei bekämpft den Beschluss des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und stellt den Antrag, ihn dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die betreibende Partei macht unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1978/105 und auf die Ausführungen von Heller-Berger-Stix 2464 f geltend, sie habe ohnedies im Sinne von Lehre und Rechtsprechung bei Stellung des Exekutionsantrages die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Rechts der verpflichteten Partei auf Verbücherung des Eigentumsrechtes begehrt und sehe keine andere, als eben diese Möglichkeit, zu der von ihr angestrebten Exekution durch Zwangsversteigerung zu gelangen. Das Rekursgericht lege nicht dar, auf welche Art und Weise eine Exekutionsführung unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht möglich wäre.

Die betreibende Partei hat die Ausführungen von Heller-Berger-Stix aaO und die in der genannten Entscheidung geäußerte Rechtsansicht, die vom OGH weiterhin vertreten wird (so erst kürzlich 3 Ob 17/84), offensichtlich missverstanden. Nach dieser Ansicht stellt zwar das Recht des Erben auf Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung - abgesondert - kein taugliches Exekutionsobjekt dar; doch kann der sich aus der Einantwortungsurkunde ergebende materiell-rechtliche Anspruch der verpflichteten Partei zum Gegenstand einer Exekutionsführung nach den §§ 31 ff EO gemacht werden. Bei einer derartigen Exekutionsführung sind zunächst die Gesamtrechte des im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibten Erwerbers (Erben) die Liegenschaft nach § 331 EO zu pfänden; die Verwertung erfolgt sodann durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes der verpflichteten Partei, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, sodass er die Einverleibung des Eigentumsrechts der verpflichteten Partei bewirken und dann zugleich nach § 333 Abs 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft (durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder zwangsweise Pfandrechtsbegründung) beantragen kann. Voraussetzung für die Verwertung des Rechts ist demnach, wie auch nach dem Wortlaut des § 331 Abs 1 EO nicht zweifelhaft sein kann, dessen Pfändung. Die betreibende Partei hat, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Pfändung der Gesamtrechte der verpflichteten Partei an der dieser eingeantworteten Liegenschaft beantragt, sie hat vielmehr lediglich einen (im Sinn der vorstehenden Ausführungen unvollständigen) Verwertungsantrag gestellt.

Der Antrag auf Exekutionsbewilligung muss gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO auch die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel enthalten. Das Fehlen einer zufolge § 54 EO notwendigen Angabe stellt einen inhaltlichen Mangel dar, der einen Verbesserungsauftrag im Sinne von § 78 EO, §§ 84, 85 ZPO nicht zulässt (SZ 49/44). Daran hat sich auch durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert, weil es sich um keinen fristgebundenen Schriftsatz iSd § 84 Abs 3 ZPO handelt (3 Ob 106/83).

Da das Exekutionsbewilligungsgericht an den Exekutionsantrag gebunden ist und nicht etwas anderes bewilligen kann als beantragt worden ist (EvBl 1966/38), hat das Rekursgericht den Exekutionsantrag der betreibenden Partei mit Recht abgewiesen.

Dem Revisionsrekurs musste deshalb ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

Textnummer

E80825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00045.84.0523.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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