RS OGH 2024/2/9 3Ob37/84; 1Ob692/84; 3Ob517/85; 5Ob549/85; 6Ob677/87; 1Ob655/89; 4Ob552/91; 6Ob61/09

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Veröffentlicht am 11.04.1984
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Norm

EheG §91 Abs1
EheG §96
EO §330
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 96 heute
  2. EheG § 96 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EO § 330 heute
  2. EO § 330 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 330 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Unter den in § 91 Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. Es steht daher keinem der beiden Ehegatten ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, ein solcher kann daher auch nicht gepfändet werden.Unter den in Paragraph 91, Absatz eins, EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. Es steht daher keinem der beiden Ehegatten ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, ein solcher kann daher auch nicht gepfändet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003990

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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